3. SEPTEMBER 2015. - Erlaß der Wallonischen Regierung über Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross Compliance;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften;

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross Compliance;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.17, D.242, D.243 und D.249;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Februar 2014 zur Gewährung von Beihilfen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. April 2008 zur Gewährung von agrarökologischen Subventionen;

Aufgrund des am 30. Januar 2015 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 5. Februar 2015 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 5. Februar 2015, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 26. Februar 2015 und 18. Juni 2015;

Aufgrund des am 19. August 2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 57.818/2/V;

In der Erwägung, dass Maßnahmen zu treffen sind, um die Durchführung der neuen europäischen Programmplanung zu ermöglichen;

In der Erwägung, dass das von der Wallonischen Regierung genehmigte und von der Europäischen Kommission am 20. Juli 2015 angenommene wallonische Programm für die ländliche Entwicklung einzuleiten ist;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte;

  2. Beihilfeempfänger: jeder Landwirt, Zusammenschluss von Landwirten oder Zusammenschluss von Landwirten und anderen Landbewirtschaftern, der sich verpflichtet, freiwillig Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen auf landwirtschaftlichen Flächen bestehen;

  3. Cross Compliance: die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Normen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne der Artikel 91 bis 101 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. August 2015 zur Festlegung der Regeln der Cross Compliance im landwirtschaftlichen Bereich, zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Juni 2014 zur Festlegung der Anforderungen und Normen der Cross Compliance im landwirtschaftlichen Bereich und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte;

  4. Lastenheft: die von dem Beihilfeempfänger einzuhaltenden Verpflichtungen für jede der als Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahme vorgesehenen Methoden oder Untermethoden;

  5. Beihilfeantrag: der Stützungsantrag im Sinne von Artikel 2 § 1 Ziffer 3 der Verordnung Nr. 640/2014;

  6. Zahlungsantrag: der Zahlungsantrag im Sinne von Artikel 2 § 1 Ziffer 4, der Verordnung Nr. 640/2014;

  7. Verpflichtung: die gesamten Bedingungen, die im Lastenheft vorgesehen sind, und zu deren Einhaltung sich der Beihilfeempfänger infolge seines Beihilfeantrags verpflichtet;

  8. Grundanforderungen der Verpflichtungen: Gesamtheit der in Anwendung von Titel VI, Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten obligatorischen Normen, der einschlägigen Kriterien und der Mindesttätigkeiten in Anwendung von Artikel 4 § 1 c) unter ii) und iii) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie der sonstigen einschlägigen verpflichtenden Anforderungen gemäß dem föderalen und regionalen Recht im Sinne von Artikel 29 § 2 der Verordnung Nr. 1305/2013;

    9 : Methode: jede der in dem wallonischen Programm für die ländliche Entwicklung bestimmten Untermaßnahmen, die als Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahme im Sinne von Artikel 28 der Verordnung Nr. n° 1305/2013, für welche ein von dem Beihilfeempfänger einzuhaltendes Lastenheft und ein Beihilfebetrag in dem wallonischen Programm für die ländliche Entwicklung vorgesehen sind, festgelegt sind;

  9. Minister: der Minister für Landwirtschaft;

  10. landwirtschaftliche Flächen: die Landwirtschaftsflächen im Sinne von Artikel 28 § 2 der Verordnung Nr. 1305/2013, die die landwirtschaftliche Fläche im Sinne von Artikel 4 § 1 e) der Verordnung Nr. 1307/2013 und die sonstigen landwirtschaftlichen Flächen umfasst;

  11. sonstige landwirtschaftliche Flächen: nicht als landwirtschaftliche Flächen im Sinne von Artikel 4 § 1 e) der Verordnung Nr. 1307/2014 geltende Flächen, in denen Gras und andere Grünfutterpflanzen wegen des Vorhandenseins von Bäumen, Sträuchern, nicht krautartigen Pflanzen, Geröllen oder Tümpeln weniger als 50% der Fläche decken, die jedoch als "Grünland" angegeben sind und tatsächlich dem Vieh zugänglich sind und beweidet werden;

  12. Programmplanungszeitraum: der Zeitraum, der ein Programm für die ländliche Entwicklung für eine im Rahmen der europäischen Gesetzgebung bestimmte Dauer abdeckt;

  13. wallonisches Programm für die ländliche Entwicklung: das Programm im Sinne von Artikel 6 der Verordnung Nr. 1305/2013;

    15 Grünland: jede Wiese oder jeder mehrjährige Anbau von hochstämmigen Obstbäumen, die bzw. der in dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, abgekürzt:

    "InVeKoS" für das laufende Jahr angegeben worden ist, mit Ausnahme des Grasanbaus;

  14. Verordnung Nr. 1305/2013: die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates;

  15. Verordnung Nr. 1307/2013: die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;

  16. Verordnung Nr. 1306/2013: die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates;

  17. Verordnung Nr. 807/2014: die delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften;

  18. Verordnung Nr. 809/2014: die Durchführungsverordnung (EU) Nr....

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