27. AUGUST 2015 - Ministerialerlaß zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. August 2015 zur Festlegung der Regeln der Cross-Compliance im landwirtschaftlichen Bereich, zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Juni 2014 zur Festlegung der Anforderungen und Normen der Cross-Compliance im landwirtschaftlichen Bereich und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte

Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Sportinfrastrukturen, und Vertreter bei der Großregion,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance;

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.242, D.250, D.251 und D.263;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. August 2015 zur Festlegung der Regeln der Cross-Compliance im landwirtschaftlichen Bereich, zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Juni 2014 zur Festlegung der Anforderungen und Normen der Cross-Compliance im landwirtschaftlichen Bereich und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte, Artikel 10 § 1 Abs. 2, Artikel 14 § 1 Abs. 2, Artikel 20 Abs. 3, Artikel 42 § 2, Artikel 43 § 1 Abs. 4 und § 2;

Aufgrund des am 4. März 2015 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund der am 19. März 2015 stattgefundenen und am 17. April 2015 genehmigten Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 12. März 2015;

Aufgrund des am 5. August 2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 57.741/2/V des Staatsrats;

Beschließt :

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. "Erlass": der Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. August 2015 zur Festlegung der Regeln der Cross-Compliance im landwirtschaftlichen Bereich, zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Juni 2014 zur Festlegung der Anforderungen und Normen der Cross-Compliance im landwirtschaftlichen Bereich und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte;

  2. "Verordnung (EU) Nr. 640/2014": die delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance;

  3. "Verkehrsweg": ein dem Verkehr der Öffentlichkeit vorbehaltener Landesverkehrsweg, unabhängig davon, wem die Grundfläche gehört, einschließlich der zu seiner Erhaltung notwendigen Nebenanlagen samt den kommunalen Verkehrswegen im Sinne von Artikel 2 Ziffer 1 des Dekrets vom 6. Februar 2014 über das kommunale Verkehrswegenetz.

    KAPITEL II - Grundwasserschutz und Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung

    Art. 2 - Die Stoffe im Sinne von Artikel 10 § 1 Absatz 2 des Erlasses sind die Folgenden:

  4. a) organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen entstehen lassen können;

    1. organische Phosphorverbindungen;

    2. ...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT