10. SEPTEMBER 2015 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2015 über die Modalitäten für die Zuweisung an die Gemeinden des Aufkommens der Zuschlagsteuer auf die Steuer auf Masten, Gittermasten oder Antennen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2014, insbesondere der Artikel 43 und 44;

Aufgrund des Programmdekrets vom 12. Dezember 2014 zur Festlegung verschiedener haushaltsgebundener Maßnahmen in den Bereichen Naturkatastrophen, Verkehrssicherheit, öffentliche Arbeiten, Energie, Wohnungswesen, Umwelt, Raumordnung, Tierschutz, Landwirtschaft und Steuerwesen, insbesondere der Artikel 150 und 151;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2015 über die Modalitäten für die Zuweisung an die Gemeinden des Aufkommens der Zuschlagsteuer auf die Steuer auf Masten, Gittermasten oder Antennen;

Aufgrund des am 5. Juni 2015 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 11. Juni 2015 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 5. August 2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 57.801/2/V des Staatsrats;

Aufgrund des Berichts vom 11. Juni 2015, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden und des Ministers für Haushalt;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2015 über die Modalitäten für die Zuweisung an die Gemeinden des Aufkommens der Zuschlagsteuer auf die Steuer auf Masten, Gittermasten oder Antennen werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. in Paragraph 1:

    1. in Absatz 1 werden die Wörter "und Artikel 44 § 2 des Dekrets vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2014" zwischen die Wörter "Artikel 151 § 2 des Programmdekrets vom 12. Dezember 2014, nachstehend "Programmdekret" genannt," und die Wörter "notifiziert die operative Generaldirektion" eingefügt;

    2. in Absatz 2 werden die Wörter "und Artikel 44 § 2 des Dekrets vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2014" zwischen die Wörter "Artikel 151 § 2 des Programmdekrets" und die Wörter "einbehaltenen Verwaltungskosten" eingefügt;

  2. in...

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