9. JULI 2015 - Erlaß der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 22. Oktober 2009 zur Bestimmung der Kosten, die den Personen, die mit der Inspektion der Religionsunterrichte in dem von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtswesen beauftragt sind, rückerstattet werden können

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 25. Mai 2009 über Maßnahmen im Unterrichtswesen und in der Ausbildung 2009, Artikel 18, abgeändert durch das Dekret vom 29. Juni 2015;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 22. Oktober 2009 zur Bestimmung der Kosten, die den Personen, die mit der Inspektion der Religionsunterrichte in dem von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtswesen beauftragt sind, rückerstattet werden können;

Aufgrund des Protokolls Nr. S2/2015 OSUW1/2015 vom 20. Februar 2015, das die Ergebnisse der in gemeinsamer Sitzung geführten Verhandlungen des Sektorenausschusses XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des in Artikel 17 § 2ter Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 vorgesehenen Unterausschusses enthält;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 16. März 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 17. März 2015;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.493/2 des Staatsrats, das am 2. Juni 2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für das Unterrichtswesen zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 4 des Erlasses der Regierung vom 22. Oktober 2009 zur Bestimmung der Kosten, die den Personen, die mit der Inspektion der Religionsunterrichte in dem von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtswesen beauftragt sind, rückerstattet werden können, wird wie folgt abgeändert:

  1. In Absatz 1 wird das Wort...

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