23. JULI 2015 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Ernennung des Vorsitzenden, der effektiven und stellvertretenden Mitglieder sowie des Schriftführers der Kammer des Niederlassungsrats, die damit beauftragt wird, über die gegen in französischer oder deutscher Sprache gefasste Beschlüsse eingereichten Widersprüche zu erkennen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2002 zur Einrichtung des Niederlassungsrats, Artikel 2 und 3;

In der Erwägung, dass die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Niederlassungsbedingungen am 1. Juli 2014 durch Artikel 6 § 1 XI 3° des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen auf die Regionen übertragen worden ist;

In der Erwägung, dass in Artikel 19 § 8 des am 15. Mai 2014 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt, der Flämischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission abgeschlossenen Protokolls zur Übertragung von Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie vorgesehen wird, dass die ab dem 1. Januar 2015 von Unternehmen eingereichten Widersprüche gegen die von den Unternehmensschaltern gefassten ablehnenden Beschlüsse auf dem Gebiet der unternehmerischen Fähigkeiten von den Regionen bearbeitet werden;

In der Erwägung, dass es folglich wichtig ist, sofort den Vorsitzenden, die effektiven und stellvertretenden Mitglieder sowie den Schriftführer der französischsprachigen Widerspruchskammer des Niederlassungsrats zu ernennen, um die Kontinuität des öffentlichen Dienstes und die Wahrung der Verteidigungsrechte vorrangig zu behandeln;

In der Erwägung, dass dringend einstweilige Maßnahmen zu treffen sind, um eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Widersprüche zu gewährleisten, die einerseits eingereicht wurden gegen eine Ablehnung der Eintragung, Änderung oder Streichung nach Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von anerkannten Unternehmensschaltern und zur Einführung verschiedener Bestimmungen oder andererseits gegen die Beschlüsse des Kontrollausschusses nach Artikel 60 des vorerwähnten Gesetzes, falls vorausgesetzt wurde, dass die Antragsteller die in den Artikeln 4 oder 5 des Programmgesetzes vom 10. Februar 1998 zur Förderung des selbstständigen Unternehmertums angeführten Bedingungen nicht zu erfüllen hatten;

Auf Vorschlag des Ministers für Wirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Herr Heiner...

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