23. JULI 2015 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Genehmigung des gemeindlichen Programms für ländliche Entwicklung der Gemeinde Somme-Leuze

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 1 § 3;

Aufgrund des Dekrets vom 11. Juni 2014 über die ländliche Entwicklung;

Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates von Somme-Leuze vom 24. Februar 2015 zur Genehmigung des gemeindlichen Plans für ländliche Entwicklung;

Aufgrund des Gutachtens des Regionalausschusses für Raumordnung vom 18. Mai 2015;

In der Erwägung, dass die Gemeinde Somme-Leuze nicht in der Lage ist, die Kosten der notwendigen Anschaffungen und Arbeiten alleine zu tragen;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Sportinfrastrukturen, und Vertreter bei der Großregion,

Beschließt :

Artikel 1 - Das Programm für ländliche Entwicklung der Gemeinde Somme-Leuze wird am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Erlasses und für einen zehnjährigen Zeitraum genehmigt.

  1. 2 - Der Gemeinde können Zuschüsse für die Durchführung ihrer Aktion zur ländlichen Entwicklung gewährt werden.

  2. 3 - Diese Zuschüsse werden im Rahmen der jährlich zu diesem Zweck verfügbaren Haushaltsmittel und unter den vom Minister für ländliche Angelegenheiten durch Vereinbarung festgelegten Bedingungen gewährt.

  3. 4 - Der Bezuschussungssatz wird auf höchstens 80% der für die Durchführung der Maßnahmen notwendigen Kosten der Anschaffungen und Arbeiten, einschließlich...

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