16. JULI 2015 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Buches II des verordnungsrechtlichen Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, was die Zulassung und die allgemeinen Verpflichtungen der Entleerer von Faulgruben und ähnlichen Klärsystemen betrifft

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, Artikel 20;

Aufgrund des dekretalen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D.222 § 1;

Aufgrund des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel R.390 bis R.400;

Aufgrund des am 9. März 2015 abgegebenen Gutachtens des Beratungsausschusses für Wasser;

Aufgrund des Berichts zur Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die jeweilige Situation der Männer und Frauen;

Aufgrund des am 22. Juni 2015 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 57.574/4 des Staatsrats;

Aufgrund des am 7. April 2015 abgegebenen Gutachtens der "Société publique de Gestion de l'Eau" (Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung);

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Das Kapitel VIII des Titels II des Teils III des verordnungsrechtlichen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, das die Artikel R.390 bis R.400 enthält, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

"KAPITEL VIII - Entleerung von Faulgruben und ähnlichen Klärsystemen

Abschnitt 1 - Grundsatz der Zulassung und Allgemeines

Art. R.390 - Nur zugelassene Entleerer führen die Entleerung von Faulgruben oder ähnlichen Klärsystemen durch.

Der Generaldirektor der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, nachstehend als "der Generaldirektor" bezeichnet, befindet über die gemäß dem vorliegenden Kapitel eingereichten Zulassungsanträge der Entleerer.

Die Zulassung wird für einen Zeitraum von acht Jahren gewährt. Nach Ablauf dieses Zeitraums ersucht der Entleerer eine neue Zulassung.

Die zugelassenen Sanierungseinrichtungen werden von der Pflicht, eine Zulassung für die Entleerung ihrer eigenen Anlagen einzuholen, befreit.

Art. R.391 - § 1. Folgende Mittel zur Bekanntgabe werden in dem vorliegenden Kapitel verwendet:

  1. Einschreiben gegen Empfangsbestätigung;

  2. Verwendung jeder ähnlichen Form der Bekanntgabe, durch die ungeachtet des benutzten Zustellungsdienstes die Einsendung und der Erhalt der Urkunde mit einem sicher feststehenden Datum versehen werden kann;

  3. Aushändigung gegen Abnahmebescheinigung;

  4. elektronische Post, wenn das Verfahren entmaterialisiert ist.

    § 2. Wenn der Tag des Erhalts einer Urkunde den Ausgangspunkt einer Frist darstellt, ist dieser nicht inbegriffen.

    Der Verfallstag ist in der Frist eingeschlossen. Fällt dieser Tag jedoch auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, wird er auf den nachfolgenden Arbeitstag verlegt.

    Abschnitt 2 - Zulassungsbedingungen

    Art. R.392 - Jedes von einem Entleerer von Faulgruben oder ähnlichen Klärsystemen benutzte Fahrzeug ist mit einem Zulassungsschein versehen und ist von der technischen Kontrollstelle geprüft worden. Es ist mit einer undurchlässigen Tank und folgenden Ausrüstungen versehen:

  5. einer Öffnung, durch die die Reinigung einfach erfolgen kann;

  6. einem Volumenanzeiger;

  7. einer Vakuum- oder Verdrängerpumpe;

  8. einem Ventil, das das Füllen und Entleeren ermöglicht;

  9. einem Vakuumbrecher;

  10. einem Überdruckventil.

    Der Entleerer schließt eine Versicherung für das Fahrzeug sowie eine Berufshaftpflichtversicherung ab.

    Abschnitt 3 - Verfahren zur Einreichung und Untersuchung des Antrags und Einspruchsverfahren

    Art. R.393 - Der Zulassungsantrag wird gemäß den in Artikel R.391, § 1 erwähnten Mitteln zur Bekanntgabe und mittels des in Anhang XLVbis erwähnten Antragsformulars beim Generaldirektor eingereicht.

    Art. R.394 - Der Zulassungsantrag enthält folgende Angaben:

  11. Identität, Rechtsform, Wohnsitz oder Anschrift des Gesellschaftssitzes, Nummer der Eintragung bei der zentralen Datenbank der Unternehmen (banque carrefour des entreprises) und MwSt-Nummer des Antragstellers;

  12. die Elemente, durch die nachgewiesen werden kann, dass die in Artikel R.392 erwähnten Bedingungen bezüglich der Zulassung, die der Antragsteller ersucht, erfüllt sind.

    Art. R.395 - Der Zulassungsantrag ist unvollständig, wenn gemäß Artikel R.394 erforderliche Auskünfte oder Unterlagen fehlen.

    Der Antrag ist unzulässig:

  13. wenn er unter Verstoß gegen Artikel R.391, § 1 eingereicht wurde;

  14. wenn der Antragsteller die verlangten Auskünfte oder Unterlagen nicht innerhalb der in Artikel R.396 § 2 Absatz 2 vorgesehenen Frist übermittelt.

    Art. R.396 - § 1. Der Generaldirektor übermittelt dem Antragsteller innerhalb von zehn Werktagen ab dem Erhalt dieses Antrags eine Empfangsbestätigung.

    Gemäß Artikel 10 des Dekrets vom 10. Dezember 2009 zur Umsetzung von Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt enthält die Empfangsbescheinigung folgende Angaben:

  15. das Datum, an dem der Antrag eingegangen ist;

  16. die Frist, innerhalb welcher der Beschluss gefasst werden muss;

  17. die Rechtsmittel, die zuständigen Instanzen, die zu entscheiden haben, sowie die Formen und Fristen, die einzuhalten sind.

    § 2. Innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des Antrags stellt der Generaldirektor dem Antragsteller gemäß einem der in Artikel R.391 § 1 erwähnten Mittel zur Bekanntgabe seinen über den vollständigen und zulässigen Charakter des Antrags entscheidenden Beschluss zu.

    Wenn der Antrag unvollständig ist, teilt der Generaldirektor dem Antragsteller mit, welche Angaben noch fehlen. Innerhalb von dreißig Tagen ab dem Eingangsdatum der in Absatz 1 erwähnten Zustellung sendet der Antragsteller dem Generaldirektor gemäß einem der in Artikel R.391 § 1 erwähnten Mittel zur Bekanntgabe die verlangten ergänzenden Unterlagen.

    Ist der Antrag nicht zulässig, so...

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