12. JUNI 2015 - Ministerialerlaß zur Festlegung der sektorbezogenen Mindestanforderungen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die Schweinefleischproduktion von differenzierter Qualität

Der Minister für Landwirtschaft,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches für Landwirtschaft, Artikel D.6 § 1 und § 4, D.17, D.61, D.179 § 3 Absatz 2 und § 4 und D.180 § 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines regionalen Systems der differenzierten Qualität für Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel, Artikel 5;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 2. Februar 2004 zur Bestimmung der Mindestkriterien für die Anerkennung der differenzierten Qualität im Bereich der Schweinefleischproduktion;

Aufgrund des am 23. Juni 2014 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund der am 16. Dezember 2014 genehmigten Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 20. November 2014;

Aufgrund des Berichts zur Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die jeweilige Situation der Männer und Frauen;

Aufgrund des am 4. März 2015 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 57.069/4 des Staatsrats;

In Erwägung des am 15. April 2014 abgegebenen Gutachtens des wissenschaftlichen Beratungsausschusses für die landwirtschaftlichen Nahrungsmittel,

Beschließt :

KAPITEL I. - Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass werden in Anwendung des Artikels D.179 § 4 des Wallonischen Gesetzbuches für Landwirtschaft und der Artikel 3 bis 6 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines regionalen Systems der differenzierten Qualität für Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel die sektorbezogenen Mindestanforderungen festgelegt, die eine gemeinsame Grundlage für die Ausarbeitung von Lastenheften im Hinblick auf eine Schweinefleischproduktion von differenzierter Qualität bilden.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. "Schweineproduktionseinheit": Produktionseinheit nach Artikel D.3 Ziffer 35 des Wallonischen Gesetzbuches für Landwirtschaft, die für die Schweineproduktion bestimmt ist und einem genauen, festen und durch eine Anschrift des Bestands, die Anschrift des Hygienebeauftragten oder die Rechnungsanschrift identifizierbaren geographischen Standort entspricht;

  2. "Neues Gebäude": die Einrichtung für die Schweineproduktion, für die eine Globalgenehmigung nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erteilt wurde;

  3. "Mastpartie": alle Schweine, die gleichzeitig in derselben Mastbucht gemästet werden, wobei diese jeglicher Unterteilung eines Maststalls entspricht, die durch das Anbringen von festen oder beweglichen Trennwänden zur Trennung von Mastpartien erfolgt;

  4. "Aufzucht": die landwirtschaftliche Tätigkeit, die darin besteht, Schweine bis zu einem Alter von 10 bis 12 Wochen oder einem Gewicht von etwa 30 bis 35 kg auf die Welt zu bringen und aufzuziehen;

  5. "Mast": die landwirtschaftliche Tätigkeit, die darin besteht, Schweine bis zu einem Alter von 10 bis 12 Wochen oder einem Gewicht von etwa 30 bis 35 kg aufzuziehen, um sie bei einem Gewicht von 90 bis 120 kg zu schlachten;

  6. "Geschlossener Kreislauf": die Produktionsmethode, die darin besteht, die Geburt der Ferkel und die Mast der Schweine innerhalb ein und desselben Betriebs durchzuführen;

  7. "Herkunft": die Herkunft der Ferkel mit der Nummer der Herde, aus der sie abstammen;

  8. "Aromatische und appetitanregende Stoffe": die natürlichen Erzeugnisse oder ihre synthetischen Derivate, die dem Schweinefutter beigemischt werden und dessen Geruch oder Schmackhaftigkeit erhöhen.

    Art. 3 - Der vorliegende Erlass betrifft:

  9. im Anschluss an die Aufzuchtphase die Produktion von Ferkeln von differenzierter Qualität von denen jährlich wenigstens 50% für die Mast in einer Kette von qualitativ differenzierten Produkten bestimmt sind;

  10. im Anschluss an die Mastphase, die Produktion von Mastschweinen:

    1. deren Genotyp eine Stressresistenz aufweist;

    2. die aus Ferkeln von differenzierter Qualität hervorgegangen sind;

    3. die aus Ferkeln hervorgegangen sind, deren Höchstgewicht bei Beginn der Mastphase auf 35 kg festgelegt wird;

    4. deren Dauer der Mastphase wenigstens 100 Tage beträgt;

    5. die zu jedem Zeitpunkt und pro Schweineproduktionseinheit nicht aus mehr als drei verschiedenen Herkünften stammen;

    6. die pro Mastpartie dieselbe Herkunft besitzen;

    7. deren Alter beim Schlachten und deren Gewicht des Schlachtkörpers zwischen Werten liegt, die jeweils in dem Lastenheft festgelegt werden;

    8. die in Schlachtkörper, Fleisch oder Fleischerzeugnisse von differenzierter Qualität aufgewertet werden.

    KAPITEL II. - Organisation und Beschreibung der Kette

    Art. 4 - Die Produktion von Schweinefleisch von differenzierter Qualität erfüllt die Auflagen eines zugelassenen Lastenhefts, dass auf die Organisation einer Wertschöpfungskette anwendbar ist, die wenigstens einen Landwirt umfasst und durch einen Initiator koordiniert wird.

    Art. 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gewährleistet die Kette wenigstens:

    - die Produktion von Mastschweinen, die die Bedingungen von Artikel 3 Ziffer 2 erfüllen;

    - das Schlachten der Mastschweine;

    - die Verarbeitung der Schlachtkörper der Mastschweine;

    - die Vermarktung des Schweinefleischs und der Schweinefleischerzeugnisse von differenzierter Qualität aus den Schlachtkörpern.

    Die Produktion der Ferkel von differenzierter Qualität, die die Bedingungen von Artikel 3 Ziffer 1 erfüllen, kann durch die in Absatz 1 definierte Kette gewährleistet werden oder durch eine unabhängige Kette.

    Art. 6 - Um die gerechte Verteilung der Margen sowie einen deutlichen Mehrwert für den Landwirt zu gewährleisten, trifft der Initiator der Kette mit dem Landwirt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 4 § 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines regionalen Systems der differenzierten Qualität für Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel. Dem Lastenheft liegt eine Mustervereinbarung bei.

    Der Initiator der Kette kann eine Vereinbarung mit den anderen Wirtschaftsbeteiligten der Kette treffen.

    KAPITEL III. - Familiärer Charakter der Betriebe und Antwort der Kette auf die Erwartungen der Gesellschaft

    Art. 7 - Die Schweineproduktion von differenzierter Qualität wird von landwirtschaftlichen Familienbetrieben gewährleistet, deren Betriebsleiter Eigentümer der Schweine ist, die er züchtet oder mästet.

    Die Betriebe werden aus Schweineproduktionseinheiten gebildet, die die Auflagen der in dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten definierten Klassen 2 und 3 erfüllen. Die Produktionseinheit, die dieses Kriterium nicht erfüllt und vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses innerhalb einer Kette tätig ist, die in Anwendung des Ministerialerlasses vom 2. Februar 2004 zur Bestimmung der Mindestkriterien für die Anerkennung der differenzierten Qualität im Bereich der Schweinefleischproduktion als Sparte von differenzierter Qualität anerkannt ist, wird von dieser Verpflichtung befreit, unter der Bedingung, dass die Produktionseinheiten nicht erweitert werden.

    Ein Familienbetrieb darf nicht mehr als 750 Plätze für Sauen mit ihren Ferkeln bis zu einem Alter von maximal 12 Wochen zählen, oder 2 000 Plätze für Mastschweine oder 2 000 Mastschweine und 300 Sauen im geschlossenen Kreislauf. Um die Art des Betriebs zu bestimmen werden alle Schweine berücksichtigt, ungeachtet dessen, ob sie von differenzierter Qualität sind oder nicht. Für die Betriebe, die mehr als 2 000 Plätze für Mastschweine aufweisen und die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses innerhalb einer Kette tätig sind, die in Anwendung des Ministerialerlasses vom 2. Februar 2004 als Sparte von differenzierter Qualität anerkannt ist, entspricht die Höchstzahl der Plätze für die Schweine der Anzahl an Plätzen, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in diesen Betrieben festgestellt worden ist.

    Art. 8 - Um zu einer...

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