12. JUNI 2015 - Ministerialerlaß zur Festlegung der sektorbezogenen Mindestanforderungen für die Ausarbeitung der Lastenhefte zur Herstellung von qualitativ differenziertem Brot

Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Sportinfrastrukturen, und Vertreter bei der Großregion,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches für Landwirtschaft, Artikel D.6 §§ 1 und 4, D.17, D.61, D.179 § 3 Absatz 2 und § 4, und D.180 § 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines regionalen Systems der differenzierten Qualität für Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel, Artikel 5;

Aufgrund des am 14. April 2014 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund der am 17. Juni 2014 genehmigten Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 24. April 2014;

Aufgrund des Berichts zur Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die jeweilige Situation der Frauen und Männer;

Aufgrund des am 4. März 2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 57.068/4 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass das Gutachten des wissenschaftlichen Beratungsausschusses für die landwirtschaftlichen Nahrungsmittel am 24. Februar 2014 und am 15. April 2014 abgegeben wurde,

Beschließt :

KAPITEL I - Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass werden in Anwendung des Artikels D.179 § 4 des Wallonischen Gesetzbuches für Landwirtschaft und der Artikel 3 bis 6 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines regionalen Systems der differenzierten Qualität für Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel die sektorbezogenen Mindestanforderungen festgelegt, die eine gemeinsame Grundlage für die Ausarbeitung von Lastenheften zur Herstellung von qualitativ differenziertem Brot bilden.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. "Bäcker": der Bäcker-Konditor, der den Bedingungen des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Bäcker-Konditors in kleinen und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben genügt;

  2. "Mehl": das Mehl, das Beutelmehl, das Vollkornmehl oder Vollmehl, das teilweise Vollkornmehl, so wie diese Begriffe in Artikel 1 Ziffern 1°, 2°, 5° und 6° des Königlichen Erlasses vom 2. September 1985 über Mehl definiert worden sind, die den in Artikel 5 Buchstaben a), b), c), d) und g) desselben Königlichen Erlasses erwähnten Bezeichnungen entsprechen;

  3. "Brot": die Backware aus dem Backen eines gekneteten und fermentierten Teigs, der aus Brotgetreidemehl, Trinkwasser, Hefe bzw. Sauerteig und Salz zubereitet wurde.

    Folgende Mehlsorten können verwendet werden:

    1. Beutelmehl aus Weizen;

    2. Beutelmehl aus anderem Brotgetreide mit oder ohne Zusatz von Beutelmehl aus Weizen;

    3. Vollkornmehl oder teilweise Vollkornmehl aus Brotgetreide.

    Art. 3 - Der vorliegende Erlass betrifft:

  4. die Produktion, die Lagerung und den Transport von zur Herstellung von qualitativ differenziertem Brot bestimmtem Brotgetreide;

  5. die Produktion von Mehl aus zur Herstellung von qualitativ differenziertem Brot bestimmtem Brotgetreide;

  6. die Herstellung und die Vermarktung von qualitativ differenziertem Brot, das aus zur Herstellung von qualitativ differenziertem Brot bestimmtem Brotgetreide produziert wird.

    KAPITEL II - Organisation und Beschreibung der Kette

    Art. 4 - Die Herstellung von qualitativ differenziertem Brot erfüllt die Auflagen eines zugelassenen Lastenheftes, das auf die Organisation einer Wertschöpfungskette anwendbar ist, die zumindest einen Landwirt umfasst und durch einen Initiator koordiniert wird.

    Art. 5 - Eine vollständige Wertschöpfungskette deckt die Produktion, die Lagerung und den Transport des Brotgetreides, die Mehlproduktion, die Herstellung und die Vermarktung der Brote.

    Sie sorgt für eine ausreichende und ständige Versorgung mit Getreide und bringt den Beweis dafür.

    Art. 6 - Um die gerechte Verteilung der Margen sowie einen deutlichen Mehrwert für den Landwirt zu gewährleisten, schließt der Initiator der Kette mit dem Landwirt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 4 § 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines regionalen Systems der differenzierten Qualität für Agrarerzeugnisse und Nahrungsmittel ab. Dem Lastenheft liegt eine Mustervereinbarung bei.

    Der Initiator der Kette kann eine Vereinbarung mit den anderen Wirtschaftsbeteiligten innerhalb der Kette abschließen.

    KAPITEL III Familiärer Charakter der Betriebe...

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