6. MAI 2015 - Ministerialerlaß zur Festlegung verschiedener Maßnahmen zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Juni 2013 zur Einführung eines Systems zur Zertifizierung der Installateure von Systemen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der im Bereich der Energieeffizienz tätigen Fachleute

Der Minister für lokale Behörden, Städte, Wohnungswesen und Energie,

Die Ministerin für Beschäftigung und Ausbildung,

Aufgrund des Dekrets vom 18. Juli 2012 über die Einsetzung eines Verfahrens zur Zertifizierung der Installateure von Systemen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und von Energieeffizienzsystemen, Artikel 3 bis 6;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Juni 2013 zur Einführung eines Systems zur Zertifizierung der Installateure von Systemen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der im Bereich der Energieeffizienz tätigen Fachleute, Artikel 4, 5 und 8;

Aufgrund des am 4. Juni 2014 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 56.319/4 des Staatsrats,

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Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird Artikel 14.3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG teilweise umgesetzt.

Art. 2 - Zur Anwendung vorliegenden Erlasses versteht man unter "Erlass" den Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. Juni 2013 zur Einführung eines Systems zur Zertifizierung der Installateure von Systemen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der im Bereich der Energieeffizienz tätigen Fachleute.

Art. 3 - Alle Ausbildungsmodule sind Pflichtmodule im Sinne von Artikel 5 § 2 Absatz 2 des Erlasses.

Art. 4 - Die in Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Erlasses genannten Bedingungen betreffend die Grundausbildung oder die Berufsausbildung für die Haupttätigkeit für die in Artikel 3 § 2 Absatz 1 Ziffer 6 des Erlasses genannten Kategorien sind die Bedingungen für den Zugang zu einer der folgenden Berufstätigkeiten:

  1. Tätigkeit im Bereich der Elektrotechnik im Sinne des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 2007 über die beruflichen Fähigkeiten für die Ausübung selbstständiger Aktivitäten in den Berufszweigen des Baugewerbes und der Elektrotechnik sowie des Unternehmertums im Allgemeinen;

  2. Tätigkeit als Installateur von Zentralheizungen, Klima-, Gas und Sanitäranlagen im Sinne des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 2007 über die beruflichen Fähigkeiten für die Ausübung selbstständiger Aktivitäten in den Berufszweigen des Baugewerbes und der Elektrotechnik sowie des Unternehmertums im Allgemeinen;

  3. Kühlanlageninstallateur im Sinne des...

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