23. APRIL 2015 - Erlaß der Regierung zur Regelung der Spesenerstattung in gewissen Einrichtungen der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3 Absatz 1, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988 und 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 54 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 102 § 1 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen, Zulagen und Prämien aller Art zugunsten des Personals der föderalen öffentlichen Dienste;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 16. März 2001 bezüglich der allgemeinen Fahrtentschädigungen für das Personal des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie für das Personal von Einrichtungen öffentlichen Interesses der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Protokolls des Sektorenausschusses XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft Nr. S1/2015 vom 19. Januar 2015;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 21. Januar 2015;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 57.110/3, das am 13. März 2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, die Finanzen und das Personalwesen;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - ALLGEMEINE Bedingungen der Spesenerstattung

Artikel 1 - Anwendungsbereich

§ 1 - Der vorliegende Erlass ist anwendbar auf die Bediensteten der in Artikel 2 Nummer 2 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erwähnten Einrichtungen.

§ 2 - In Abweichung von Paragraf 1 findet der vorliegende Erlass keine Anwendung auf:

  1. die Dienste mit getrennter Geschäftsführung des Gemeinschaftsunterrichtswesens, mit Ausnahme des Dienstes mit getrennter Geschäftsführung "Service und Logistik im Gemeinschaftsunterrichtswesen";

  2. die Autonome Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  3. das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.

    In Abweichung von Paragraf 1 findet der vorliegende Erlass keine Anwendung auf:

  4. die Beförderungskosten der Personalmitglieder gemäß dem Erlass der Regierung vom 30. November 2000 über den Beitrag der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses zu den Beförderungskosten der Personalmitglieder;

  5. die Kilometerentschädigung für das Benutzen des Fahrrades auf dem Arbeitsweg gemäß dem Erlass der Regierung vom 20. Dezember 2000 über die Kilometerentschädigung für das Benutzen des Fahrrades auf dem Arbeitsweg zu Gunsten der Personalmitglieder des Ministeriums und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  6. die Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in gewissen Gremien und Verwaltungsräten gemäß dem Erlass der Regierung vom 12. Juli 2001 zur Harmonisierung der Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen in Gremien und Verwaltungsräten der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

    Art. 2 - Begriffsbestimmungen

    Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  7. Einrichtung: alle Einrichtungen im Sinne von Artikel 1;

  8. Spesen: alle durch den Bediensteten im Interesse oder Auftrag der Einrichtung getragenen finanziellen Auslagen, die bei der Ausführung eines Dienstauftrages unmittelbar anfallen;

  9. gewöhnlicher Arbeitsplatz: der Arbeitsplatz der Bediensteten der Einrichtungen, der für die Dienste der Hauptverwaltung und die Dienste mit getrennter Geschäftsführung durch den Direktionsrat des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und für die Einrichtungen öffentlichen Interesses durch den jeweiligen geschäftsführenden Direktor als gewöhnlich festgelegt wird;

  10. Minister: der...

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