28. MAI 2015 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2011 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2016

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, insbesondere des Artikels 1ter, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2011 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2016;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regierungen der Benelux-Staaten vom 18. März 2015;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den betroffenen Regionalregierungen vom 19. März 2015;

Aufgrund des am 23. Januar 2015 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Chasse" (Wallonischer hoher Rat für das Jagdwesen);

Aufgrund der Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit begründet wird, eine neue abändernde Bestimmung, die die durch das Urteil Nr. 229.527 des Staatsrats vom 11. Dezember 2014 für nichtig erklärte Bestimmung ersetzt, so schnell wie möglich in Kraft treten zu lassen, damit die Jagd auf Ringeltauben, die zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung erlaubt war, für die jetzt aber eine Gesetzeslücke besteht und die folglich als rechtswidrig betrachtet werden muss, möglichst schnell geregelt wird; da, wenn keine derartige Maßnahme getroffen wird, Personen, die nicht von dieser Nichtigerklärung in Kenntnis gesetzt worden sind, gerichtlich verfolgt werden könnten, obwohl kein vorsätzliches Handeln ihrerseits vorliegt;

Aufgrund des am 18. Februar 2015 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 57.126/4 des Staatsrats;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 18. Mai 2015, in dem festgestellt wird, dass der vorliegende Erlass keine Auswirkungen auf die jeweilige Situation der Frauen und der Männer hat, insofern sowohl die Männer als auch die Frauen ohne Diskriminierung die Jagd in der Wallonie ausüben können, unter Beachtung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die diese Aktivität regeln;

In der Erwägung, dass die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten die Vogeljagd während der Brut- und Aufzuchtzeit und des Zugs vor der Paarungszeit nicht erlaubt;

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