7. MAI 2015 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Gewährung einer gekoppelten Stützung zugunsten der Landwirte für weibliche Rinder des Fleischtyps, Kühe des Mischtyps, Kühe des Milchtyps und für Mutterschafe

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D. 4, D. 11 bis D. 14, D. 241 und D. 242;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Januar 2008 bezüglich der Mutterkuhprämie;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Juli 2010 zur Einführung einer Grünlandprämie;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 21. Januar 2008 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. Januar 2008 bezüglich der Mutterkuhprämie;

Aufgrund des am 30. Januar 2015 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 5. Februar 2015 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des Berichts vom 5. Februar 2015, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3, 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der am 26. Februar 2015 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 20. April 2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 57.306/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen und Definitionen

Artikel 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. "Landwirt": der Landwirt, der die Bedingungen von Artikel 9 der Verordnung Nr. 1307/2013, so wie er durch Artikel 10 bis 12 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte ausgeführt worden ist, erfüllt;

  2. "Mutterschaf": das über 6 Monate alte Mutterschaf;

  3. "Viehbestand": sämtliche Tiere, nach den in Kapitel 3, 4, 5 und 6 definierten Kategorien eingestuft, die den von einem Landwirt auf seinem Betrieb verwalteten und gehaltenen Herden angehören, die ordnungsmäßig in "Sanitrace" gekennzeichnet und rückverfolgt werden und deren Rassentyp nie geändert worden ist.

  4. "Gesetzbuch": das Wallonische Gesetzbuch über die Landwirtschaft;

  5. "Junglandwirt": der Landwirt, der die Bedingungen von Artikel 50 § § 2 und 3 der Verordnung Nr. 1307/2013, so wie er durch den Artikel 58 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte ausgeführt worden ist, erfüllt;

  6. "Weibliches Jungtier": das weibliche Rind des Fleischtyps im Alter von 8 bis 18 Monaten;

  7. "Referenzzahl": die Höchstanzahl der beihilfefähigen Tiere je nach Tierkategorie und gehaltenem Viehbestand, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des vorliegenden Erlasses;

  8. "Jahresmaßgabe": prorata temporis;

  9. "Verordnung Nr. 1306/2013": die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates;

  10. "Verordnung Nr. 1307/2013": die Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr.73/2009 des Rates;

  11. "Verordnung Nr. 639/2014": die delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung;

  12. "Verordnung Nr. 640/2014": die delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance;

  13. "Sanitrace": das von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette verwendete automatisierte System der Datenverarbeitung für die Identifizierung und Registrierung der Tiere;

  14. "Herde": die Gesamtheit der Tiere, die in einer geografischen Einheit gehalten werden und die laut Feststellung des Kontrollbediensteten in epidemiologischer Hinsicht eine getrennte Einheit bilden, in Übereinstimmung mit Artikel 1 Ziffer 12 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2011 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und mit Artikel 1 Ziffer 4 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen;

  15. "Rassentyp": Fleisch-, Milch- oder Mischtyp, der dem Rind bei Geburt zugewiesen wurde.

    1. 2 - In Anwendung von Artikel 52 der Verordnung Nr. 1307/2013 wird den aktiven Landwirten eine gekoppelte Stützung für die folgenden Tierkategorien gewährt:

  16. weibliche Rinder des Fleischtyps;

  17. Kühe des Mischtyps;

  18. Kühe des Milchtyps;

  19. Mutterschafe.

    1. 3 - Für jede der in Artikel 2 angeführten Tierkategorien bezieht sich die Berechnung der Referenzzahl auf das Jahr 2013. Die Referenzzahl wird dem Landwirt auf der Grundlage der am 31. Dezember 2013 gehaltenen Herde zugeteilt.

      In den in Artikel 2 § 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 genannten Fällen von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen gilt 2012 als Bezugsjahr.

    2. 4 - § 1. In Anwendung von Artikel 52 § 7 der Verordnung Nr. 1307/2013 ist die in den Artikeln 10 § 3, 19 § 3, 25 § 3 und 30 § 2 genannte Höchstanzahl Tiere auf Ebene der Mitglieder (natürliche oder juristische Personen) einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen anwendbar.

      Absatz 1 findet Anwendung, solange die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  20. der Landwirt fällt unter Artikel 29 des Einkommensteuergesetzbuchs;

  21. das Mitglied haftet unbeschränkt für die Verpflichtungen des Partners;

  22. das Mitglied hat zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen des Partners beigetragen;

  23. das Mitglied ist Gesellschafter oder Aktionär des Partners.

    § 2. Paragraph 1 Absatz 1 gilt nur für jene Mitglieder (natürliche oder juristische Personen) einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die...

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