23. APRIL 2015 - Ministerialerlaß zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte

Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Sportinfrastrukturen, und Vertreter bei der Großregion,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates;

Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung;

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.241 bis D.243 und D.251;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte, Artikel 4 § 1 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 38 § 1 und § 2, Artikel 40 § 2, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 44, Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absätze 1 und 2, Artikel 53 Absätze 1 und 2, und Artikel 56 § 2;

Aufgrund der am 22. Januar 2015 genehmigten Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 26. Januar 2015 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 2. April 2015 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 57.223/4 des Staatsrats;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 23. April 2015,

Beschließt:

KAPITEL I - Modalitäten für die Übermittlung der Dokumente

Artikel 1 - In Anwendung von Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte, nachstehend als "Erlass vom 12. Februar 2015" bezeichnet, werden Änderungen des Sammelantrags nach den folgenden Formvorschriften und Modalitäten vorgenommen:

  1. entweder in Papierform mit Versand per Einschreiben oder per Fax, oder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung bei der örtlich zuständigen Dienststelle;

  2. oder in elektronischer Form über den elektronischen Schalter PAC-on-Web;

  3. oder per an die elektronische Adresse der örtlich zuständigen Dienststelle gerichtete E-Mail mit einer elektronischen Unterschrift oder mit der gescannten Unterschrift.

    Art. 2 - In Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 erfolgt die Übermittlung der Dokumente und ggf. der entsprechenden Belege nach folgenden Modalitäten:

  4. entweder in Papierform mit Versand per Einschreiben oder per Fax, oder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung bei der örtlich zuständigen Dienststelle;

  5. oder in elektronischer Form über den elektronischen Schalter PAC-on-Web;

  6. oder per an die elektronische Adresse der örtlich zuständigen Dienststelle gerichtete E-Mail mit einer elektronischen Unterschrift oder mit der gescannten Unterschrift.

    KAPITEL II - Der Antrag auf Revision der Referenzangaben und die Zuweisung von Ansprüchen

    auf die Zahlung der Basisprämie

    Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen für alle Revisionen der Referenzangaben

    Art. 3 - Um eine Revision seiner Referenzangaben vorzunehmen, reicht der Landwirt gemäß Artikel 15 § 1 Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 einen Revisionsantrag anhand des ihm von der Zahlstelle zur Verfügung gestellten Formulars ein.

    Der Antrag stützt sich auf mindestens einen der in Artikel 15 § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 aufgelisteten Gründe.

    Art. 4 - Der Revisionsantrag stützt sich auf Gründe, die sich zwischen dem 31. März 2012 und dem 31. März 2015 einschließlich ereignet haben.

    Art. 5 - Wenn ein Landwirt unabhängig von der oder den benutzten Methoden zweimal ein und dieselbe Fläche übertragen hat, geht die Zahlstelle davon aus, dass die Fläche demjenigen Landwirt übertragen wurde, zu dessen Gunsten die Übertragung nach den im Sammelantrag angegebenen Informationen erfolgt ist.

    Art. 6 - Die vom Antragsteller mitgeteilte Qualifikation ist für die Zahlstelle nicht bindend; Letztere kann dem Antrag eine neue Qualifikation geben, damit dieser der tatsächlichen Lage entspricht.

    Die Zahlstelle kann die Mitteilung zusätzlicher Auskünfte verlangen, wenn sie der Ansicht ist, dass sie solche benötigt, um dem Antrag eine neue Qualifikation zu geben.

    Abschnitt 2 - Die Übertragung des Rechts zum Erhalt von Zahlungsansprüchen

    Art. 7 - In Übereinstimmung mit Artikel 24 § 8 der Verordnung Nr. 1307/2013 gibt der Übernehmer in dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Formular an, dass eine Übertragung des Rechts zum Erhalt von Zahlungsansprüchen zu seinen Gunsten erfolgt ist.

    Seinem Antrag fügt der Antragsteller das von der Zahlstelle zur Verfügung gestellte, und von den Parteien ausgefüllte und unterzeichnete Formular "private Vertragsklausel im Falle der Übertragung des Rechts zum Erhalt von Zahlungsansprüchen" bei.

    Abschnitt 3 - Die durch einen Irrtum gerechtfertigte Revision

    Art. 8 - Wenn der Revisionsantrag auf dem Bestehen eines Irrtums bei der Bestimmung der Ansprüche beruht, gibt der Antragsteller diesen Irrtum in dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Formular an.

    Für das Jahr 2015 reicht der in Artikel 15 § 1 des Erlasses vom 12. Februar 2015 genannte Landwirt einen Revisionsantrag anhand des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Formulars ein, zusätzlich zum in Artikel 2 § 1 des Erlasses der Wallonischen Region vom 12. Februar 2015 genannten Sammelantrag, und fügt die diesbezüglichen Belege bei.

    Abschnitt 4 - Die durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände gerechtfertigte Revision

    Art. 9 - § 1. Was die Fälle höherer Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände betrifft, die einen Todesfall betreffen, wird nur der Tod eines Landwirts als natürliche Person, eines Mitglieds der betroffenen Vereinigung von natürlichen Personen oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, der Tod ihres einzigen Geschäftsführers in Betracht gezogen.

    Abweichend von Absatz 1 und unter der Bedingung, dass der Antragsteller die Revision als natürliche Person beantragt hat, oder dass der Antragsteller und der Verstorbene kraft Titel 4, Kapitel 1 des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft als die einzigen beiden Mitglieder derselben Vereinigung von natürlichen Personen identifiziert worden sind, kann der Tod des mithelfenden Ehepartners in Betracht gezogen werden, wenn dieser zum Zeitpunkt seines Ablebens entweder

  7. mithelfender Ehepartner ist,

  8. im Sinne von Artikel 7bis § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen als mithelfender Ehepartner gilt.

    § 2. Der Antrag auf Revision wegen eines Todesfalls wird nur von einem der folgenden Landwirte eingereicht:

  9. dem Landwirt, der den Betrieb übernommen und geerbt hat;

  10. einer der anderen natürlichen Personen, die Mitglied der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT