23. APRIL 2015 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Festlegung für das Jahr 2015 der Fristen für das Einreichen der Anträge auf Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen und auf Beihilfen für biologische Landwirtschaft sowie der Frist für die Hinterlegung und der äußersten Frist für die Änderung des Sammelantrags

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1200/2005 und Nr. 485/2008 des Rates;

Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance;

Aufgrund des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, insbesondere Artikel D.28;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Februar 2014 zur Gewährung von Beihilfen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. April 2008 zur Gewährung von agrarökologischen Subventionen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. April 2014 über die Gewährung von Beihilfen für die biologische Landwirtschaft und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. April 2008 über die Gewährung von Beihilfen für die biologische Landwirtschaft;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Oktober 2014 zur Festlegung des äußersten Datums für das Einreichen der Beihilfeanträge für die Verpflichtungen des Jahres 2015 auf den 30. November 2014;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Februar 2015 zur Ausführung der Direktzahlungsregelung zugunsten der Landwirte;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Landwirte ihren Sammelantrag zum ersten Mal über eine Website einreichen können, und dass der Erfolg dieser Maßnahme die Erwartungen bei weitem übersteigt, sodass das EDV-System bereits im ersten Jahr der Inbetriebnahme der Website den am Ende des Zeitraums für das Einreichen der Anträge erwarteten Lastspitzen ggf. nicht standhalten könnte, was das Einreichen einer gewissen Anzahl von Sammelanträgen unmöglich machen würde;

In der Erwägung, dass die Landwirte angesichts der Ungewissheit in Bezug auf die Bedingungen der neuen Programmplanung der Gemeinsamen Agrarpolitik ihre Sammelanträge spät eingereicht haben;

In der Erwägung, dass die Europäische Union, die sich der Schwierigkeiten in Bezug auf die Umsetzung der neuen...

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