12. MÄRZ 2015 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. März 2012 über die Gewährung durch die « Société wallonne du Logement » (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) einer Beihilfe an die Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes für die Schaffung von Eingliederungswohnungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, insbesondere der Artikel 57, 60 bis 68 und 88 § 2;

Aufgrund des Artikels 20 der koordinierten Gesetze vom 8. August 1980;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. März 2012 über die Gewährung durch die "Société wallonne du Logement" einer Beihilfe an die Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes für die Schaffung von Eingliederungswohnungen;

Aufgrund des am 19. November 2014 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 18. Dezember 2014 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 14. Januar 2015 in Anwendung des Artikels 84 § 1, Absatz 1, 2° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 56.936/4 des Staatrates;

Aufgrund des gemäß Artikel 3, 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts;

In Erwägung des am 2. Februar 2015 abgegebenen Gutachtens der "Société wallonne du Logement";

In Erwägung des am 29. Januar 2015 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur du Logement" (Hoher Rat des Wohnungswesens);

In der Erwägung, dass das Gutachten der autonomen Begutachtungsstelle für die nachhaltige Entwicklung nicht erforderlich ist, da das Projekt ausschließlich die Finanzflüsse zwischen der Wallonischen Region, der "Société wallonne du logement" und den Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes betrifft;

In der Erwägung, dass der vorliegende Erlass die Ausführung der bezuschussten Arbeiten nicht beeinträchtigt und die Finanzlage der "Société wallonne du logement" und der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes nicht gefährdet;

In Erwägung der Haushaltslage;

Auf Vorschlag des Ministers für Wohnungswesen;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 7 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. März 2012 über die...

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