26. FEBRUAR 2015 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Juli 2011 über die Datenerhebung zwecks der Berechnung der kostenlosen Zuteilung der Zertifikate an jeden Anlagenbetreiber für den Zeitraum 2013-2020

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen, Artikel 3, ersetzt durch das Dekret vom 21. Juni 2012, und Artikel 5/4, eingefügt durch das Dekret vom 21. Juni 2012 und abgeändert durch das Dekret vom 24. Oktober 2013;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Juli 2011 über die Datenerhebung zwecks der Berechnung der kostenlosen Zuteilung der Zertifikate an jeden Anlagenbetreiber für den Zeitraum 2013-2020;

In Erwägung des Beschlusses 2014/9 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2 -Emissionen ausgesetzt sind;

Aufgrund des am 10. April 2014 abgegebenen Gutachtens Nr. 2014/000986 der autonomen Zelle zur Abgabe von Gutachten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung;

Aufgrund des am 4. Juni 2014 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 56.320/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden, Städte, Wohnungswesen und Energie;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 23 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Juli 2011 über die Datenerhebung zwecks der Berechnung der kostenlosen Zuteilung der Zertifikate an jeden Anlagenbetreiber für den Zeitraum 2013-2020, abgeändert durch den Erlass vom 13. Dezember 2012, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Um einen hohen Grad an Sicherheit zu bieten, weist der Anlagenbetreiber der Prüfstelle nach, dass:

  1. die mitgeteilten Parameter schlüssig sind;

  2. die Parameter nach Maßgabe der geltenden Standards und Leitlinien erhoben wurden;

  3. die einschlägigen Aufzeichnungen der Anlage vollständig und schlüssig sind.

    Die Akkreditierung der Prüfstelle ist diejenige, die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erwähnt ist, und ihr Akkreditierungsbereich muss mindestens die in der Anlage I der Verordnung Nr. 600/2012 angeführte Tätigkeitsgruppe...

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