22. JANUAR 2015 - Erlaß der Wallonischen Regierung über die Anerkennung der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und der Branchenverbände

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, insbesondere der Artikel D.4, D.195 und D.196;

Aufgrund des am 4. April 2014 abgegebenen Gutachtens der autonomen Begutachtungsstelle für die nachhaltige Entwicklung;

Aufgrund der am 13. Mai 2014, 26. Juni 2014 und 18. Dezember 2014 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;

Aufgrund des am 28. Mai 2014 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats 56.248/4;

Aufgrund des Berichts vom 22. Januar 2015, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3, 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

In der Erwägung, dass eine Erzeugerorganisation auf Initiative mehrerer Landwirte gegründet wird, die sich zusammenschließen, in der Absicht, ihre Mittel zu binden, um die Handelsbeziehungen, die sie mit den nachgelagerten wirtschaftlichen Akteuren ihrer Sparte unterhalten, wieder in ein Gleichgewicht zu bringen;

In der Erwägung, dass den Landwirten im Rahmen der europäischen Gesetzgebung die Möglichkeit gegeben wird, sich innerhalb von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden zu organisieren;

In der Erwägung, dass den Landwirten unter Berücksichtigung der neuen Programmplanung der Gemeinsamen Agrarpolitik die Möglichkeit zu geben ist, sich unter Beachtung der europäischen Gesetzgebung zusammenschließen;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL I - Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates und insbesondere Teil II, Titel II, Kapitel III teilweise ausgeführt.

  1. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner Durchführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. "Verordnung": die Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates;

    2. "Organisationen": die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die Branchenverbände;

    3. "Gesetzbuch": das wallonische Gesetzbuch über die Landwirtschaft.

  2. 3 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf die Organisationen, die in einem der Artikel 1, § 2 der Verordnung erwähnten Sektoren tätig sind, mit Ausnahme der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse, Obst und Gemüse und Zucker.

    Der Minister kann für die in Absatz 1 genannten Sektoren Teilsektoren unterscheiden, die aus Erzeugnissen oder Gruppen von Erzeugnissen bestehen, welche aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften eine eigene Gruppe innerhalb des betreffenden Sektors bilden.

    KAPITEL II - Anerkennung der Erzeugerorganisationen

    Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen

  3. 4 - Die Regierung erkennt die Organisationen an:

    1. die einen entsprechenden Antrag stellen;

    2. deren Sitz auf dem Gebiet der wallonischen Region gelegen ist;

    3. die innerhalb ihres jeweiligen Tätigkeitsbereichs eine große Anzahl ihrer Erzeuger bzw. einen großen Anteil ihres Umsatzes aufweisen;

    4. die die in der Verordnung sowie in dem vorliegenden Erlass festgelegten Anforderungen erfüllen.

    In Abweichung von Absatz 1, 3° üben die Branchenverbände ihre Tätigkeiten...

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