22. JANUAR 2015 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Durchfahrt der 'Legend Boucles de Bastogne' am 21. Februar 2015

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6, § 1, III, 3°, in seiner durch das Gesetz vom 8. August 1988 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 23, Absatz 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. Juli 2014 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

In der Erwägung, dass die Veranstaltung "Legend Boucles" seit vielen Jahren ihren internationalen Charakter bestätigt und sowohl national als auch international ein hohes Ansehen erlangt hat;

In der Erwägung, dass die Veranstalter die vorigen Ausgaben der "Legend Boucles" in Spa hinsichtlich der Achtung des Umfelds und der natürlichen Umwelt zufriedenstellend organisiert haben;

In der Erwägung, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Auswirkungen auf die Umwelt auf ein Mindestmaß zu beschränken;

Auf Vorschlag des Ministers für Natur und ländliche Angelegenheiten;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - In Übereinstimmung mit Artikel 23, Absatz 2 des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch stimmt die Wallonische Regierung dem Beschluss der Gemeinden Bastogne, Houffalize und Bertogne zu, den Teilnehmern an den "Legend Boucles de Bastogne" im Rahmen einer am 21. Februar 2015 organisierten Motorsportveranstaltung die Durchfahrt zu genehmigen.

  1. 2 - Die Durchfahrt der "Legend Boucles de Bastogne" wird unter folgenden Bedingungen erlaubt:

    1. die Durchfahrt wird den Teilnehmern von 09h30 bis 19h00 erlaubt;

    2. höchstens eine Durchfahrt ist erlaubt;

    3. der Veranstalter legt ein Dokument der Gemeinde vor, in dem die Zurverfügungstellung von mindestens fünf Polizisten bestätigt wird, um eine strenge Überwachung der Zuschauer auf dem entsprechenden Abschnitt zu gewährleisten;

    4. der Veranstalter verfügt über einen Sicherheitsdienst von mindestens 40 Stewards und mindestens 6 Hundeführern, um die Zuschauerströme zu lenken und dem allgemeinen Feuerverbot Geltung zu verschaffen;

    5. der Veranstalter stimmt sich mit der Polizei ab, wobei die Stewards und Hundeführer die Polizeidienste bei der Überwachung des Zugangs zur natürlichen Umwelt zweckmäßig unterstützen;

    6. der Veranstalter bringt eine Beschilderung an, um die Zuschauerströmer zu lenken; diese Beschilderung erfolgt im Beisein des zuständigen Forstamtsleiters der Abteilung Natur und Forstwesen; wenn die Abteilung Natur und Forstwesen es als notwendig erachtet, werden bestimmte Bereiche für die Zuschauer...

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