23. DEZEMBER 2014 - Ministerialerlaß über die Anwendungsmodalitäten von Artikel 48 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden

Der Minister für lokale Behörden, Städte, Wohnungswesen und Energie,

Aufgrund des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden, insbesondere Artikel 34, § 4;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden, Artikel 48, Absatz 2 und 3, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2014 zur Änderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden;

Aufgrund des am 23. Dezember 2014 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 56.855/4 des Staatsrats,

Beschließt :

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.

Art. 2 - Gemäß Artikel 48, Absatz 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Dekrets vom 28. November 2013 über die Energieeffizienz von Gebäuden bilden die Angaben (mit Ausnahme der Energieeffizienzklasse), die unter Berücksichtigung der Form und der Veröffentlichungsart der Werbeträger in den Anzeigen anzuführen sind, die Anlage des vorliegenden Erlasses.

Gemäß Artikel 48, Absatz 3 desselben Erlasses werden die Form und die Modalitäten für die Aufnahme der in Artikel 48, Absatz 1 und 2 angeführten Angaben in der Anlage des vorliegenden Erlasses angeführt.

Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.

Namur, den 23. Dezember 2014

P. FURLAN

ANLAGE

KAPITEL I. - Form der Angaben

  1. Angaben in Textformat

    1.1. Der Angabe der Energieeffizienzklasse wird das Kürzel "PEB: " vorangestellt.

    Betrifft eine Anzeige mehrere PEB-Einheiten, so kann in dieser Anzeige die Energieeffizienzklasse der am wenigsten effizienten Einheit angegeben werden, neben der die effizienteste Einheit angeführt wird.

    1.2. Der Angabe der vierzehnstelligen einheitlichen Codenummer wird das Kürzel "PEB Nr." vorangestellt.

    1.3. Der Angabe des spezifischen Primärenergieverbrauchs wird das Kürzel "Espez: " vorangestellt, auf das die Einheit "kWh/m|F2.Jahr" folgt.

    1.4. Der Angabe des theoretischen gesamten Primärenergieverbrauchs, auch kennzeichnender jährlicher Verbrauch von Primärenergie genannt, wird das Kürzel "Egesamt:" vorangestellt, auf das die Einheit "kWh/Jahr" folgt.

  2. Grafisch dargestellte Angaben

    2.1. Die grafische Darstellung der Energieeffizienzklasse wird von der Verwaltung auf ihren Internetseiten bereitgestellt.

    2.2. Die Eigenschaften jeder grafischen Darstellung werden beachtet.

    2.3. Die jeder Energieeffizienzklasse zugewiesenen Farben beachten für jede grafische Darstellung die nachstehend angeführten Farbcodes:

    Energieeffizienzklasse CMJN RVB Spot (PMS)A++ C: 100%M: 0%J: 0%N: 0% R: 0V: 156B: 221 PMS CYANA+ C: 83%M: 0%J: 96%N: 25% R: 70V: 130B: 58 PMS 364CA C: 81%M: 0%J: 93%N: 0% R...

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