18. DEZEMBER 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abweichung vom Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2011 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2016

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, Artikel 1ter, Absatz 2, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Mai 2011 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2016;

Aufgrund des am 5. Dezember 2014 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Chasse" (Wallonischer hoher Rat für das Jagdwesen);

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung am 28. Juni 2012 eine Strategie zur Verringerung der Großwildbestände verabschiedet hat, die die Jäger insbesondere zu größeren Bemühungen hinsichtlich der Abschusszahlen bei Großwild verpflichtet;

In der Erwägung, dass die Abteilung Natur und Forstwesen den weidmännischen Räten Abschusspläne für die Hirschjagd, die sowohl für das Hirschwild als auch für das Kahlwild Mindestquoten vorsehen, zugeteilt hat;

In der Erwägung, dass die in den Abschussplänen vorgesehenen Mindestquoten am Datum für das Ende der Jagdzeit für die Hirschjagd, d.h. am 31. Dezember 2014, nicht erreicht werden;

In der Erwägung, dass die biologische Situation des Hirschwildes und die aktuellen klimatischen und trophischen Verhältnisse zu einer bedeutenden Zunahme der Populationen dieser Art beitragen;

In der Erwägung, dass unzureichende Abschussquoten für Hirschwild während der Jagdsaison 2014-2015 eine erhöhte Gefahr von Schäden an den landwirtschaftlichen Kulturen, in den Forsten und für die biologische Vielfalt, sowie eine sanitäre Gefahr darstellen könnten;

In der Erwägung, dass eine Saisonverlängerung für die Hirsch- und Wildschweinjagd im Laufe des gesamten Monats Januar 2015 zweifellos geeignet ist, um den Jagddruck auf diese Wildarten zu verstärken;

In der Erwägung, dass ein verstärkter Jagddruck auf das Hirschwild eine Verlängerung der Jagdzeit sowohl auf dem Pirschgang als auf dem Ansitz erforderlich macht;

In der Erwägung, dass es nichtsdestotrotz wichtig ist, eine gewisse Aufteilung des Waldes unter den Jägern und den sonstigen Benutzern während des Monats Januar zu gewährleisten, da ursprünglich vorgesehen war, die Jagd auf Großwild während dieses Monats weitgehend einzustellen; dass durch die Nichtverlängerung der Hirschtreibjagd während des...

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