17. OKTOBER 2014 - Ministerialerlaß zur Durchführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Januar 2008 über eine Beihilfemaßnahme zur Förderung der Beteiligung der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen im Rahmen des Programms für ländliche Entwicklung

Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Sportinfrastrukturen, und Vertreter bei der Großregion,

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. Juli 2014 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. Juli 2014 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Januar 2008 über eine Beihilfemaßnahme zur Förderung der Beteiligung der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen im Rahmen des Programms für ländliche Entwicklung, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Oktober 2011,

Beschließt :

Artikel 1 - Die Lebensmittelqualitätsregelungen, die in Anwendung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Januar 2008 über eine Beihilfemaßnahme zur Förderung der Beteiligung der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen im Rahmen des Programms für ländliche Entwicklung, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Oktober 2011, beihilfefähig sind, werden für das Anwendungsjahr 2014 in der Anlage zu dem vorliegenden Erlass angeführt.

Art. 2 - In Anwendung von Artikel 11 des vorerwähnten Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. Januar 2008 wird der für jede beihilfefähige Lebensmittelqualitätsregelung festgelegte Referenzbetrag in der Anlage zu dem vorliegenden Erlass festgelegt.

Art. 3 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Namur, den 17. Oktober 2014

R. COLLIN

Anlage

Lebensmittelqualitätsregelung Referenzbetrag"Integrierte Produktionsmethode bei Kernobst"Für einen Betrieb mit einer Fläche von : - weniger als 5 ha 390,00 €- wenigstens 5 ha und weniger als 10...

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