13. NOVEMBER 2014 - Erlaß der Regierung zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung, Artikel 32, § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Dekret vom 3. Februar 2003;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. März 1970 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Beteiligung des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten an den von den Beschützenden Werkstätten getragenen Löhnen und sozialen Lasten;

Aufgrund des Vorschlags des Verwaltungsrates der Dienststelle für Personen mit einer Behinderung vom 24. Oktober 2014;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 6. November 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 13. November 2014;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass nachdem die zuständige Arbeitsgruppe der paritätischen Unterkommission der Unternehmen für angepasste Arbeit in der Wallonischen Region und in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (PUK 327.03) in ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2014 vorgeschlagen hat, die im Rahmenabkommen für den nicht kommerziellen Sektor 2011-2014 vorgesehenen Mittel in Höhe von 37.000 Euro zur Anhebung der Jahresendprämie für die Arbeiter in den Beschützenden Werkstätten zu nutzen und die im Haushalt 2014 der Dienststelle für Personen mit Behinderung entsprechenden Mittel noch bis Ende 2014 ausgezahlt werden müssen, das Inkrafttreten vorliegenden Erlasses keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des Ministers für Soziales;

Nach...

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