11. DEZEMBER 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Umwandlung der Dienstgrade der den Dienststellen der Wallonischen Regierung übertragenen föderalen Bediensteten

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 ersetzten und durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014 abgeänderten Artikels 87, § 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2010 zur Umwandlung der Dienstgrade der den Dienststellen der Wallonischen Regierung übertragenen Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen;

Aufgrund des am 15. Oktober 2014 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 15. Oktober 2014 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des am 16. Oktober 2014 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 7. November 2014 aufgestellten Protokolls Nr. 661 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 3. Dezember 2014 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens n° 56.784/2 des Staatsrats;

Aufgrund des Berichts vom 8. Dezember 2014, der gemäß Artikel 3, 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

In Erwägung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 ersetzten und durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014 abgeänderten Artikels 88, § 2, Absätze 2 und 3;

In Erwägung des Gesetzes vom 13. März 1991 über die Aufhebung oder die Umstrukturierung von Einrichtungen öffentlichen Interesses und anderen öffentlichen Diensten;

Auf Vorschlag des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass ist auf die Mitglieder des statutarischen Personals und des Vertragspersonals anwendbar, die aus den föderalen öffentlichen Diensten, den öffentlichen Programmierungsdiensten und den föderalen Einrichtungen öffentlichen Interesses stammen und den Dienststellen der Wallonischen Regierung oder einer regionalen Einrichtung öffentlichen Interesses, die dem Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes unterworfen ist, übertragen werden.

Art. 2 - Der Bedienstete, der...

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