4. DEZEMBER 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Abänderungen an den Satzungen der 'Société de Transport en commun du Hainaut' (Verkehrsgesellschaft Hennegau)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region, insbesondere des Artikels 18;

Aufgrund der Satzungen der "Société de Transport en commun du Hainaut", genehmigt durch den Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 30. Mai 1991, abgeändert durch:

- den Erlass der Wallonischen Regierung vom 22. Dezember 1994;

- den Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. Juni 1999;

- den Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. September 2001;

- den Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. November 2005;

- den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Oktober 2011;

Aufgrund des Beschlusses vom 6. Juni 2014 der außerordentlichen Generalversammlung besagter Gesellschaft;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung, Mobilität und Transportwesen, Flughäfen und Tierschutz,

Beschliesst:

Artikel 1 - Die Abänderungen an den Satzungen der "Société de Transport en commun du Hainaut", so wie diese durch die außerordentliche Generalversammlung vom 6. Juni 2014 beschlossen wurden, und die nachstehend als Anlage beiliegen, werden genehmigt.

Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Art. 3 - Der Minister des Transportwesens wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Namur, den 4. Dezember 2014

Der Minister-Präsident

P. MAGNETTE

Der Minister für Umwelt, Raumordnung, Mobilität und Transportwesen, Flughäfen und Tierschutz

C. DI ANTONIO

ANLAGE

1) Es wird ein Artikel 25bis hinzugefügt:

"Was die Vorschriften betrifft, die nicht im Dekret vom 21. Dezember 1989, insbesondere in den Artikeln 21bis und 21ter, vorgesehen sind, werden die Anwerbungs- und Bewertungsverfahren für den Generaldirektor und für den beigeordneten Generaldirektor vom Entlohnungs- und Bewertungsausschuss innerhalb des Verwaltungsrats der "SRWT" ("Société régionale wallonne du Transport" (Wallonische regionale Verkehrsgesellschaft) bestimmt;

2) In Artikel 28 werden die Wörter "des Generaldirektors und des beigeordneten Generaldirektors" gestrichen;

3) Nach Artikel 28 wird ein Untertitel "Koordinierungsausschuss" hinzugefügt;

4) Es wird ein Artikel 28bis hinzugefügt:

"Innerhalb der Gruppe TEC wird ein Koordinierungsausschuss eingerichtet. Er setzt sich aus dem Generalverwalter und dem beigeordneten Generalverwalter der "SRWT" und den gesamten Generaldirektoren und beigeordneten Generaldirektoren der fünf Betriebsgesellschaften zusammen.

Der...

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