4. DEZEMBER 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung, durch den die starken Winde mit lokalem Charakter vom 6. Juli 2014 als allgemeine Naturkatastrophe betrachtet werden, und zur Abgrenzung ihrer räumlichen Ausdehnung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 6, § 1, II, 5° eingefügt durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, Artikels 2, § 1, 1°, und § 2;

Aufgrund des Berichts des Gouverneurs vom 16. September 2014 über das Ausmaß der durch starke Winde verursachten Schäden sowie die Anzahl der Geschädigten;

Aufgrund des föderalen ministeriellen Rundschreibens vom 20. September 2006 zur Feststellung der Kriterien für die Anerkennung allgemeiner Naturkatastrophen;

In der Erwägung, dass starke Winde mit lokalem Charakter am 6. Juli 2014 die Provinz Luxemburg heimgesucht haben;

In Erwägung des Gutachtens des Königlichen Meteorologischen Instituts von Belgien vom 25. September 2014 über das oben genannte Naturereignis;

In der Erwägung, dass die starken Winde mit lokalem Charakter vom 6. Juli 2014 somit im Sinne des föderalen ministeriellen Rundschreibens vom 20. September 2006 einen außergewöhnlichen Charakter aufweisen;

Aufgrund des am 26. November 2014 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Anerkennung der allgemeinen Naturkatastrophen gehört;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 -...

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