27. NOVEMBER 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung über die Vollmachtserteilungen an statutarische Bedienstete der 'Agence wallonne pour la Promotion d'une Agriculture de Qualité' (Wallonische Agentur für die Förderung einer Qualitätslandwirtschaft)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.231 § 2;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Februar 2003 zur Festlegung einiger Durchführungsbestimmungen zum Dekret vom 19. Dezember 2002 zur Förderung der Landwirtschaft und zur Entwicklung von qualitativ differenzierten Agrarprodukten;

Aufgrund des am 24. November 2014 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 27. November 2014 abgegebenen Gutachtens des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 27. November 2014 abgegebenen Gutachtens des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Sportinfrastrukturen;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Gemeinsame allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. "Agentur": die durch Artikel D.224 des wallonischen Gesetzbuches für die Landwirtschaft eingerichtete "Agence wallonne pour la Promotion d'une Agriculture de Qualité" (Wallonische Agentur für die Förderung einer Qualitätslandwirtschaft);

  2. "Minister": der Minister für Landwirtschaft;

  3. "Dienstreise im Rahmen der Politik der internationalen Beziehungen": jede Auslandsreise, die direkt oder indirekt entweder die Vorbereitung bzw. Ausführung der bilateralen Abkommen, durch die die Agentur gebunden sein wird bzw. ist, oder die Beteiligung der Agentur zur Ausübung ihrer Zuständigkeiten in einem multilateralen Rahmen, oder die Förderung der Agentur im Ausland, oder die Suche nach jeglicher Form der internationalen Zusammenarbeit, bei der Beteiligte aus der Agentur im Rahmen von deren Aufgaben mitwirken, und ihre Umsetzung zum Zweck hat;

  4. "Dienstreise zu fachlichen Zwecken": jede mit den Aktivitäten der Agentur zusammenhängende dienstliche Auslandsreise zwecks Teilnahme an Aktionen oder Veranstaltungen, die nicht der unter Ziffer 4° angeführten Zielsetzung entsprechen, mit Ausnahme der Auslandsreisen zu Ausbildungszwecken;

  5. "Repräsentationsausgaben": alle Ausgaben wegen Restaurant-, Empfangskosten und/oder Werbegeschenken, die zur Erfüllung der Diensterfordernisse im Rahmen der Beziehungen mit Vertretern von agenturexternen Einrichtungen getätigt werden.

    1. 2 - Die Vollmachten werden den statutarischen Bediensteten der Agentur erteilt unter Ausschluss derjenigen, die auf Probe sind.

      Die Vollmachten, die einem Amtsinhaber erteilt werden, gelten ebenfalls dem zur vorübergehenden Ausübung dieses Amts benannten Bediensteten.

    2. 3 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Generaldirektors gehen die Vollmachten, mit denen er...

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