23. OKTOBER 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. November 2000 zur Ausführung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben, abgeändert in Artikel 2 durch das Dekret vom 17. Januar 2008, in Artikel 6, 10, 11, 11bis, 11ter, 12, 12bis, 12ter und 12quater durch das Dekret vom 19. September 2013, in Artikel 13 und 14 durch das Dekret vom 22. März 2007, in Artikel 15 und 17bis durch das Dekret vom 28. November 2013, in Artikel 16 durch das Dekret vom 30. September 2009, in Artikel 18bis, 19 und 20bis durch das Dekret vom 10. Dezember 2009;

Aufgrund des Dekrets vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2014, insbesondere der Artikel 40 und 41;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. November 2000 zur Ausführung des Dekrets vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der wallonischen regionalen Abgaben;

Aufgrund des am 6. Oktober 2014 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 9. Oktober 2014 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 15. Oktober 2014 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 56.724/2;

Aufgrund des Berichts vom 23. Oktober 2014, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3, 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung,

- dass die in den Artikeln 37 bis 44 des Dekrets vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2014 genannte Haushaltsregelung im Jahre 2014 umzusetzen ist;

- dass in Artikel 40 des vorgenannten Dekrets vom 11. Dezember 2013 vorgesehen wird, dass jeder Schuldner der Steuer auf Masten, Gittermasten oder Antennen verpflichtet ist, jedes Jahr bei dem von der Wallonischen Regierung eingerichteten Besteuerungsorgan eine Erklärung abzugeben, in der die Anzahl installierter, allein oder geteilt betriebener Standorte je Gemeinde gemeldet wird;

- dass in Artikel 41 des vorgenannten Dekrets vom 11. Dezember 2013 auf das Dekret vom 6. Mai 1999 über die Festsetzung, die Beitreibung und die Streitsachen bezüglich der regionalen direkten Abgaben und seine Durchführungserlasse hingewiesen wird, was die Erklärung, das Besteuerungsverfahren, die Veranlagungs- und Zahlungsfristen, die Beitreibung und Einspruchsmöglichkeiten betrifft;

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