10 AVRIL 2003. - Loi réglant la suppression des juridictions militaires en temps de paix ainsi que leur maintien en temps de guerre. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 10 avril 2003 réglant la suppression des juridictions militaires en temps de paix ainsi que leur maintien en temps de guerre (Moniteur belge du 7 mai 2003), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 5 août 2003 relative aux violations graves du droit international humanitaire (Moniteur belge du 7 août 2003).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

10. APRIL 2003 - Gesetz zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten

TITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Organisation der Militärgerichte in Kriegszeiten

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 - Die Kriegszeiten werden gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 über den Einsatz der Streitkräfte, die Bereitstellung sowie die Perioden und Stände, in denen die Militärperson sich befinden kann, festgelegt.

Art. 3 - In Kriegszeiten gibt es ständige Militärgerichte und einen Militärgerichtshof, deren Richterschaft und Bereich vom König festgelegt werden. Die ständigen Militärgerichte und der Militärgerichtshof werden an dem durch den Königlichen Erlass zur Mobilisierung der Armee festgelegten Datum eingesetzt. Wenn nötig kann der König die Richterschaft und den Bereich dieser Gerichte ändern.

Der König kann auch Militärgerichte im Felde einsetzen, die die von Ihm bestimmten Teile der Armee begleiten. Außerordentliche Militärgerichte im Felde können auch in den Fällen und gemäß den Modalitäten, die in Artikel 17 erwähnt sind, eingesetzt werden.

Art. 4 - § 1 - Ein Magistrat der Richterschaft kann nicht zum Präsidenten des Militärgerichtshofes oder eines Militärgerichts, zum effektiven oder stellvertretenden Kammerpräsidenten eines Militärgerichts oder des Militärgerichtshofes oder zum effektiven oder stellvertretenden Untersuchungsrichter bestimmt werden, wenn er vorher nicht zum Reservemagistrat in Kriegszeiten bestimmt worden ist.

Ein Magistrat der Staatsanwaltschaft kann nicht zum effektiven oder stellvertretenden Magistrat der Staatsanwaltschaft bei einem Militärgericht oder beim Militärgerichtshof bestimmt werden, wenn er vorher nicht zum Reservemagistrat in Kriegszeiten bestimmt worden ist.

Der König bestimmt die Reservemagistrate unter den Zivilmagistraten für einen erneuerbaren Zeitraum von neun Jahren.

Bestimmungen, die in Kriegszeiten ablaufen, werden von Amts wegen verlängert.

§ 2 - Ein Magistrat kann nicht zum Reservemagistrat bestimmt werden, wenn er nicht Inhaber eines Brevets in Militärtechniken ist, das vor weniger als fünf Jahren vom Ministerium der Landesverteidigung ausgestellt worden ist. Das Brevet in Militärtechniken bescheinigt, dass der Magistrat an einer militärischen Grundausbildung teilgenommen hat, die gemäß den vom Minister der Landesverteidigung festgelegten Modalitäten erteilt worden ist.

Das Brevet in Militärtechniken bleibt gültig, solange der Inhaber eine Bescheinigung vorlegen kann, die das Ministerium der Landesverteidigung denjenigen ausstellt, die an den alle fünf Jahre organisierten Anpassungsfortbildungskursen teilgenommen haben.

§ 3 - Der König bestimmt auch Doktoren oder Lizentiaten der Rechte, die das Amt ausüben können, das den Magistraten durch vorliegendes Gesetz zugewiesen wird, sofern sie eine zweckdienliche juristische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren haben und Inhaber eines vor weniger als fünf Jahren vom Ministerium der Landesverteidigung ausgestellten Brevets in Militärtechniken oder der in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Bescheinigung sind.

Doktoren oder Lizentiaten der Rechte können nur herangezogen werden, wenn außergewöhnliche Umstände die Bestimmung eines Reservemagistrats verhindern.

§ 4 - Gleichzeitig mit der Annahme des Königlichen Erlasses zur Mobilisierung der Armee bestimmt der Minister der Justiz je nach Bedarf die Reservemagistrate und die Reservedoktoren oder -lizentiaten der Rechte, die ihr Amt bei den Militärgerichten beziehungsweise beim Militärgerichtshof auszuüben haben. Durch die vom Minister der Justiz organisierte Auslosung wird bestimmt, welche Reservemagistrate ein Amt als effektives Mitglied und welche Magistrate ein Amt als stellvertretendes Mitglied auszuüben haben.

Wenn nötig können die Bestimmungen nach Annahme des Königlichen Erlasses zur Mobilisierung der Armee erfolgen. Magistrate der Staatsanwaltschaft können von Amts wegen bestimmt werden.

Entsprechend der Verringerung der Tätigkeiten der Militärgerichte setzt der Minister der Justiz den Bestimmungen ein Ende.

§ 5 - Der Generalauditor kann, wenn nötig, unter dem Reservekader der Magistrate der Staatsanwaltschaft Magistrate bestimmen, die die Truppen ins Ausland begleiten.

Art. 5 - Niemand kann bestimmt werden, um ein Amt als effektives oder stellvertretendes Mitglied bei der Kanzlei des Militärgerichtshofes oder bei der Kanzlei eines Militärgerichts auszuüben, wenn er vorher nicht zum Mitglied einer Reservekanzlei in Kriegszeiten bestimmt worden ist.

Die Mitglieder der Reservekanzleien in Kriegszeiten werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von neun Jahren unter den Chefgreffiers, dienstleitenden Greffiers, Greffiers, beigeordneten Greffiers, Sachbearbeitern oder Kanzleiangestellten bestimmt.

Bestimmungen, die in Kriegszeiten ablaufen, werden von Amts wegen verlängert.

Gleichzeitig mit der Annahme des Königlichen Erlasses zur Mobilisierung der Armee bestimmt der Minister der Justiz je nach Bedarf die Mitglieder der Reservekanzlei, die das Amt des Greffiers beziehungsweise eines Personalmitglieds der Kanzlei bei einem Militärgericht oder beim Militärgerichtshof auszuüben haben. Durch die vom Minister der Justiz organisierte Auslosung wird bestimmt, welche Mitglieder der Reservekanzlei ein Amt als effektives Mitglied und welche dieser Mitglieder ein Amt als stellvertretendes Mitglied auszuüben haben.

Wenn nötig können die Bestimmungen von Amts wegen oder nach Annahme des Königlichen Erlasses zur Mobilisierung der Armee erfolgen. Niemand kann zum Mitglied einer Reservekanzlei bestimmt werden, wenn er nicht Inhaber eines vor weniger als fünf Jahren vom Ministerium der Landesverteidigung ausgestellten Brevets in Militärtechniken oder einer Bescheinigung, wie in Artikel 4 § 2 vorgesehen, ist.

Entsprechend der Verringerung der Tätigkeiten der Militärgerichte setzt der Minister der Justiz den Bestimmungen ein Ende.

Art. 6 - Niemand kann bestimmt werden, um ein Amt als effektives oder stellvertretendes Mitglied im Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Auditorats bei einem Militärgericht oder im Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Generalauditorats beim Militärgerichtshof auszuüben, wenn er vorher nicht zum Mitglied eines Reservesekretariats der Staatsanwaltschaft in Kriegszeiten bestimmt worden ist.

Die Mitglieder der Reservesekretariate der Staatsanwaltschaften in Kriegszeiten werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von neun Jahren unter den Chefsekretären, dienstleitenden Sekretären, Sekretären, beigeordneten Sekretären, Übersetzern, Sachbearbeitern und Angestellten bestimmt. Bestimmungen, die in Kriegszeiten ablaufen, werden von Amts wegen verlängert.

Gleichzeitig mit der Annahme des Königlichen Erlasses zur Mobilisierung der Armee bestimmt der Minister der Justiz je nach Bedarf die Mitglieder des Reservesekretariats der Staatsanwaltschaft, die ein Amt im Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Auditorats bei einem Militärgericht beziehungsweise im Sekretariat der Staatsanwaltschaft des Generalauditorats beim Militärgerichtshof auszuüben haben. Durch die vom Minister der Justiz organisierte Auslosung wird bestimmt, welche Mitglieder des Reservesekretariats der Staatsanwaltschaft ein Amt als effektives Mitglied und welche dieser Mitglieder ein Amt als stellvertretendes Mitglied auszuüben haben.

Wenn nötig können die Bestimmungen von Amts wegen oder nach Annahme des Königlichen Erlasses zur Mobilisierung der Armee erfolgen. Niemand kann zum Mitglied eines Reservesekretariats der Staatsanwaltschaft bestimmt werden, wenn er nicht Inhaber eines vor weniger als fünf Jahren vom Ministerium der Landesverteidigung ausgestellten Brevets in Militärtechniken oder einer Bescheinigung, wie in Artikel 4 § 2 vorgesehen, ist.

Entsprechend der Verringerung der Tätigkeiten der Militärgerichte setzt der Minister der Justiz den Bestimmungen ein Ende.

Art. 7 - Unter Vorbehalt der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches zur Regelung des Statuts der Magistrate, der Greffiers, der Sekretäre und des Personals der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften in Kriegszeiten anwendbar.

Reservemagistrate, Mitglieder der Reservekanzleien und Mitglieder der Reservesekretariate der Staatsanwaltschaften, die effektiv ein Amt bei einem Militärgericht oder beim Militärgerichtshof ausüben, behalten ihre Entlohnung.

Personen, die abgeordnet werden, um höhere Ämter auszuüben, erhalten die mit diesen Ämtern verbundenen Gehälter und Entschädigungen, wenn diese höher sind.

Doktoren oder Lizentiaten der Rechte, die bestimmt werden, um das Amt eines Magistrats auszuüben, erhalten das Basisgehalt, so wie es in Artikel 355 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt ist und das dem Magistrat der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft gewährt wird, dessen Amt sie ausüben. Artikel 365 § 1 Absatz 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches ist entsprechend anwendbar auf diese Personen.

KAPITEL II - Militärgerichte

Abschnitt 1 - Richterschaft

Unterabschnitt 1 - Ständige Militärgerichte

Art. 8 - Die ständigen Militärgerichte setzen sich zusammen aus einer französischsprachigen Kammer, einer niederländischsprachigen Kammer, einer deutschsprachigen Kammer und einer Ratskammer.

Mit Ausnahme der...

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