10 AVRIL 2003. - Loi réglant la procédure devant les juridictions militaires et adaptant diverses dispositions légales suite à la suppression des juridictions militaires en temps de paix. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 10 avril 2003 réglant la procédure devant les juridictions militaires et adaptant diverses dispositions légales suite à la suppression des juridictions militaires en temps de paix (Moniteur belge du 7 mai 2003), telle qu'elle a été modifiée par la loi-programme du 22 décembre 2003 (Moniteur belge du 31 décembre 2003).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

10. APRIL 2003 - Gesetz zur Regelung des Verfahrens vor den Militärgerichten und zur Anpassung verschiedener Gesetzesbestimmungen infolge der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten

TITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Verfahren vor den Militärgerichten

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 - Vorbehaltlich der Ausnahmen, die im Gesetz vom 10. April 2003 zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten erwähnt sind, erfolgen in Kriegszeiten die Ermittlung der Straftaten, die Verfolgung der Täter und das Richten über diese Täter gemäß dem allgemeinen Strafprozessrecht.

Art. 3 - Die Strafverfolgung kann beim Militärgericht anhängig gemacht werden:

1. durch direkte Ladung seitens des Militärauditors,

2. durch freiwilliges Erscheinen des Beschuldigten,

3. durch einen von der Ratskammer oder von der Anklagekammer bei den Militärgerichten erlassenen Verweisungsbeschluss.

Art. 4 - Vor den Militärgerichten kann die Strafverfolgung nicht durch direkte Ladung der geschädigten Partei eingeleitet werden, unbeschadet der Möglichkeit, gemäß dem allgemeinen Strafprozessrecht als Zivilpartei vor den Militärgerichten aufzutreten.

Art. 5 - In Kriegszeiten ist es unmöglich, als Zivilpartei vor dem Untersuchungsrichter bei den Militärgerichten aufzutreten.

Art. 6 - In Kriegszeiten kann der Richter des Militärgerichts, der eine Freiheitsstrafe auferlegt, entscheiden, dass diese Strafe erst ab dem vom König für die Rückführung der Armee auf den Friedensfuß festgelegten Tag vollstreckt wird.

KAPITEL II - Untersuchungshaft

Art. 7 - Vorliegendes Kapitel regelt die Untersuchungshaft für Personen, die in die Zuständigkeit der Militärgerichte fallen.

Mit Ausnahme der Artikel 13, 19 § 2, § 3 Absatz 2 und § 5, 26, 27 § 1, 33 § 2 und 36 § 2 ist das Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft in Kriegszeiten anwendbar.

Art. 8 - § 1 - Der Beschuldigte und sein Beistand werden angehört, wenn die Ratskammer beim Militärgericht über die Verfahrenseinstellung oder die Verweisung an ein Militärgericht entscheidet.

§ 2 - Bei Verfahrenseinstellung wird der festgenommene Beschuldigte freigelassen.

§ 3 - Werden die Taten mit Korrektionalstrafen geahndet, kann der festgenommene Beschuldigte durch einen Verweisungsbeschluss...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT