Auszug aus dem Entscheid Nr. 115/2014 vom 17. Juli 2014 Geschäftsverzeichnisnummer 5709 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung der

Auszug aus dem Entscheid Nr. 115/2014 vom 17. Juli 2014

Geschäftsverzeichnisnummer 5709

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung der Systems der Steuerregularisierung und zur Einführung einer sozialen Regularisierung (Abänderung von Artikel 124 Absatz 4 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005), erhoben von der « Enjoy » PGmbH.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern J.-P. Snappe, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 28. August 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. August 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Enjoy » PGmbH, unterstützt und vertreten durch RA M. Maus, in Gent zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung der Systems der Steuerregularisierung und zur Einführung einer sozialen Regularisierung (Abänderung von Artikel 124 Absatz 4 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 12. Juli 2013, dritte Ausgabe).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 zur Abänderung des Systems der Steuerregularisierung und zur Einführung einer sozialen Regularisierung (nachstehend: Gesetz vom 11. Juli 2013), der bestimmt:

    In Artikel 124 [des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005] werden folgende Änderungen vorgenommen:

    [...]

    3. Absatz 4 wird um die Wortfolge '; sie fällt der Staatskasse endgültig zu ' ergänzt

    .

    Nach der Abänderung durch den angefochtenen Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 bestimmt Artikel 124 Absatz 4 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005:

    Die Zahlung der Abgabe muss binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung dieses Briefs erfolgen; sie fällt der Staatskasse endgültig zu

    .

    B.2.1. Artikel 124 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005 ist in Titel VII Kapitel VI (« Steuerregularisierung ») dieses Gesetzes enthalten.

    Durch dieses Programmgesetz wurde ein Verfahren der Steuerregularisierung eingeführt, das im Gegensatz zu dem durch das Gesetz vom 31. Dezember 2003 eingeführten Verfahren...

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