Auszug aus dem Entscheid Nr. 106/2014 vom 17. Juli 2014 Geschäftsverzeichnisnummern. 5663

Auszug aus dem Entscheid Nr. 106/2014 vom 17. Juli 2014

Geschäftsverzeichnisnummern. 5663, 5685 und 5686

In Sachen: Klagen auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 « zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kraftwerken bestrahlten Spaltmaterials », erhoben von der « Electrabel » AG, der « EDF Luminus » AG und der « EDF Belgium » AG.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 11. Juni 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 13. Juni 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Electrabel » AG, unterstützt und vertreten durch RÄin F. Lefèvre, RÄin L. Swartenbroux und RA X. Taton, in Brüssel zugelassen, Klage auf teilweise Nichtigerklärung (hauptsächlich der Artikel 3, 4, 5 Nr. 1 und Nr. 2 und 6 bis 8 und hilfsweise der Artikel 3 Nr. 2, 4 Nr. 2, 5 Nr. 2 partim, 6, 7 und 8 partim) des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 « zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kraftwerken bestrahlten Spaltmaterials » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Dezember 2012, vierte Ausgabe).

    2. Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 27. Juni 2013 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 1. Juli 2013 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf teilweise Nichtigerklärung (der Artikel 2 bis 8, mit Ausnahme von Artikel 5 Nr. 3) des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2012: die « EDF Luminus » AG und die « EDF Belgium » AG, unterstützt und vertreten durch RA B. Martens und RÄin M. Bourgys, in Brüssel zugelassen.

    Diese unter den Nummern 5663, 5685 und 5686 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die Klage in der Rechtssache Nr. 5663 bezieht sich auf die Artikel 3, 4, 5 Nr. 1 und Nr. 2 und 6 bis 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 « zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kraftwerken bestrahlten Spaltmaterials ». Die Klagen in den Rechtssachen Nrn. 5685 und 5686 beziehen sich auf die Artikel 2 bis 8, mit Ausnahme von Artikel 5 Nr. 3 desselben Gesetzes.

    B.1.2. Die Artikel 2 bis 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Dezember 2012 bestimmen:

    Art. 2. Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kraftwerken bestrahlten Spaltmaterials, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird durch eine neue Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' 9. " letztes abgelaufenes Kalenderjahr ": das Kalenderjahr vor demjenigen, mit dessen Jahreszahl der Basisverteilungsbeitrag und der Zusatzverteilungsbeitrag im Sinne von Artikel 14 § 8 bestimmt werden. '.

    Art. 3. In Artikel 11 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008, werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. das Wort ' Verteilungsbeitrag ' wird ersetzt durch das Wort ' Basisverteilungsbeitrag ';

    2. die Wörter ', sowie eines Zusatzverteilungsbeitrags im Sinne von Artikel 14 § 8 zu Lasten derselben Beitragspflichtigen ' werden eingefügt zwischen den Wörtern ' zu Lasten der Kernkraftbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 und der Gesellschaften im Sinne von Artikel 24 § 1 ' und den Wörtern ', und zwar im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung '.

    Art. 4. In Artikel 13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. in Absatz 2 wird das Wort ' Verteilungsbeitrag ' ersetzt durch das Wort ' Basisverteilungsbeitrag ';

    2. dieser Artikel wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' Die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen ist außerdem im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung damit beauftragt, dem Staat den Zusatzverteilungsbeitrag im Sinne von Artikel 14 § 8 gemäß den in dieser Bestimmung vorgesehenen Modalitäten und den in Artikel 14 § 11 vorgesehenen Verringerungen vorzustrecken. Die Absätze 3 und 4 gelten für diese Verpflichtung der Gesellschaft für nukleare Rückstellungen. '.

    Art. 5. In Artikel 14 § 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen sowie durch das Gesetz vom 8. Januar 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Energie und nachhaltige Entwicklung, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    1. zwischen den Absätzen 6 und 7 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Für das Jahr 2012 wird der Gesamtbetrag des Basisverteilungsbeitrags auf 250 Millionen Euro festgesetzt. Dieser Betrag wird dem Einnahmenhaushaltsplan zugewiesen. ';

    2. zwischen den Absätzen 12 und 13 werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Für das Jahr 2012 überträgt die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen den Basisverteilungsbeitrag im Sinne von Absatz 7 und den Zusatzverteilungsbeitrag im Sinne von Absatz 8 auf die gleiche Weise wie diejenige, die in Absatz 11 vorgesehen ist, und spätestens zum 31. Dezember 2012. In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 11 werden der Basisverteilungsbeitrag im Sinne von Absatz 7 und der Zusatzverteilungsbeitrag im Sinne von Absatz 8 auf das Bankkonto 679-2003169-22 des FÖD Finanzen überwiesen.

    In Abweichung von Absatz 10 muss für das Jahr 2012 der Betrag des individuellen Basisverteilungsbeitrags und des individuellen Zusatzverteilungsbeitrags durch die Kernkraftbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 und jede andere Gesellschaft im Sinne von Artikel 24 § 1 an die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen spätestens zum 31. Januar 2013 gezahlt werden. '.

    3. Paragraph 8 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' Zur Anwendung von Artikel 49 des EStGB 1992 wird der Abzug des Verteilungsbeitrags für das Jahr 2011 auf die steuerpflichtigen Einkünfte des Besteuerungszeitraums 2011 vorgenommen. '.

    Art. 6. In Artikel 14 § 8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen sowie durch das Gesetz vom 8. Januar 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Energie und nachhaltige Entwicklung, wird zwischen dem neuen Absatz 7, eingefügt durch Artikel 5 Nr. 1, und dem früheren Absatz 7, der zu Absatz 9 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Der Gesamtbetrag des Zusatzverteilungsbeitrags für das Jahr 2012 wird auf 350 Millionen Euro festgesetzt. Auf diesen Betrag wird eine degressive Verringerung gemäß Paragraph 11 vorgenommen, in dem auch die anderen Regeln bezüglich der Erhebung festgelegt sind. Der somit erhobene Nettobetrag wird dem Einnahmenhaushaltsplan zugewiesen. '.

    Art. 7. Artikel 14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen sowie durch das Gesetz vom 8. Januar 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Energie und nachhaltige Entwicklung, wird um einen Paragraphen 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' § 11. Um der Beitragsfähigkeit und den mit der Größe des Produktionsparks aller Beitragspflichtigen, die zur Zahlung des durch Paragraph 8 eingeführten Zusatzverteilungsbeitrags verpflichtet sind, verbundenen Risiken Rechnung zu tragen, wird dem Beitragspflichtigen eine degressive Verringerung des Betrags dieses Zusatzverteilungsbeitrags gewährt.

    Die degressive Verringerung des Zusatzverteilungsbeitrags, die dem Beitragspflichtigen im Sinne von Absatz 1 - in Form einer Beitragsgutschrift - gewährt wird, wird in kumulierbaren Teilbeträgen wie folgt gewährt:

    - auf den Teilbetrag zwischen 0 und 5% des Anteils an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen beträgt die Verringerung 40%;

    - auf den Teilbetrag zwischen 5 und 10% des Anteils an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen beträgt die Verringerung 35%;

    - auf den Teilbetrag zwischen 10 und 20% des Anteils an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen beträgt die Verringerung 30%;

    - auf den Teilbetrag zwischen 20 und 30% des Anteils an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Nuklearbrennstoffen beträgt die Verringerung 20%.

    Diese Verringerungen gelten individuell und sind nicht auf die anderen Beitragspflichtigen übertragbar.

    Außerdem sind die in Paragraph 8 Absätze 9, 15 und 16 vorgesehenen Berechnungs- und Zahlungsmodalitäten des Betrags des Verteilungsbeitrags der Kernkraftbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 und der Gesellschaften im Sinne von Artikel 24 § 1 ebenfalls anwendbar auf den Zusatzverteilungsbeitrag im Sinne der Paragraphen 8 und 11. Paragraph 8 Absätze 9, 17 und 18 und die Paragraphen 9 und 10 finden Anwendung auf den durch Paragraph 8 eingeführten Zusatzverteilungsbeitrag, angepasst nach den in Paragraph 11 vorgesehenen Modalitäten. '.

    Art. 8...

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