Auszug aus dem Entscheid Nr. 113/2014 vom 17. Juli 2014 Geschäftsverzeichnisnummer 5701 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Zuweisungen 03.002.42.01.4510, 03.003.42.01.4510, 10.005.27.08.4322

Auszug aus dem Entscheid Nr. 113/2014 vom 17. Juli 2014

Geschäftsverzeichnisnummer 5701

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Zuweisungen 03.002.42.01.4510, 03.003.42.01.4510, 10.005.27.08.4322, 10.005.28.03.6321 und 10.006.64.14.6321 und - insofern sie sich auf die vorerwähnten Zuweisungen beziehen - der Artikel 10 und 16 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 21. Dezember 2012 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Region Brüssel-Hauptstadt für das Haushaltsjahr 2013, erhoben von der Flämischen Regierung.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 23. Juli 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 24. Juli 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Flämische Regierung, unterstützt und vertreten durch RA P. Van Orshoven, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Zuweisungen 03.002.42.01.4510, 03.003.42.01.4510, 10.005.27.08.4322, 10.005.28.03.6321 und 10.006.64.14.6321 und - insofern sie sich auf die vorerwähnten Zuweisungen beziehen - der Artikel 10 und 16 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 21. Dezember 2012 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Region Brüssel-Hauptstadt für das Haushaltsjahr 2013 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 13. Februar 2013).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und die Tragweite der Klage

    B.1. Die Flämische Regierung beantragt die Nichtigerklärung der Zuweisungen 03.002.42.01.4510, 03.003.42.01.4510, 10.005.27.08.4322, 10.005.28.03.6321 und 10.006.64.14.6321 und - insofern sie sich auf die vorerwähnten Zuweisungen beziehen - der Artikel 10 und 16 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 21. Dezember 2012 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Region Brüssel-Hauptstadt für das Haushaltsjahr 2013.

    Sie beanstandet insbesondere Bestimmungen über den « Zuschuss zur Entwicklung des Ausbildungsangebots in Brüssel entsprechend den Prioritäten und Zielen, die im New Deal festgelegt sind » sowie die « Funktionszuschüsse an Gemeinden für den Ausbau von Sportausbildungen » und die « Investitionszuschüsse an Gemeinden für den Ausbau von Sportausbildungen » und über « Zuschüsse an die untergeordneten Behörden für den Kauf von Gebäuden und für den Bau, die Vergrößerung und die Abänderung der Sportinfrastruktur ».

    B.2.1. Die angefochtenen Zuweisungen wurden in die der Ordonnanz beigefügten Haushaltstabellen aufgenommen.

    Artikel 2 der Ordonnanz vom 21. Dezember 2012 bestimmt:

    Für die Ausgaben des Haushaltes der Dienste der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt für das Haushaltsjahr 2013 werden Haushaltsmittel freigegeben in Höhe von:

    [...]

    Diese Haushaltsmittel sind aufgezählt in den dieser Ordonnanz beigefügten Tabellen, Abschnitt I.

    In Anwendung von Artikel 14 der Grundlagenordonnanz vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Bestimmungen, die auf den Haushalt, die Buchführung und die Kontrolle Anwendung finden, wird zu den Ausgaben ermächtigt pro Programm, dessen gesamte Haushaltsmittel in den dieser Ordonnanz beigefügten Haushaltstabellen, Abschnitt I und Abschnitt II, aufgenommen wurden.

    Der konsolidierte Einnahmen- und Ausgabenhaushaltsplan der regionalen Körperschaft wird genehmigt und ist angeführt in Form einer Tabelle am Ende des verfügenden Teils dieser Ordonnanz

    .

    B.2.2. Artikel 10 der Ordonnanz vom 21. Dezember 2012 bestimmt:

    In Abweichung von Artikel 29 der Grundlagenordonnanz vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Bestimmungen, die auf den Haushalt, die Buchführung und die Kontrolle Anwendung finden, können durch einen Erlass der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt die Verpflichtungsermächtigungen oder die Ausgabenfeststellungskredite der Zuweisungen [...], 03.003.42.01.45.10, [...] auf gleich welche Zuweisungen des Haushaltes der Dienste der Regierung umverteilt werden.

    [...]

    .

    B.2.3. Artikel 16 der Ordonnanz vom 21. Dezember 2012 bestimmt:

    In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 13 dieser Ordonnanz sind die fakultativen Zuschüsse, die aus folgenden Zuweisungen gewährt werden, weder Gegenstand eines Erlasses, noch einer Vereinbarung:

    03.003.42.01.45.10

    [...]

    10.006.64.14.63.21

    [...]

    Wenn jedoch andere Gesetzes- und/oder Verordnungsbestimmungen, die sich auf die Ausgaben beziehen, die mit den in diesem Artikel erwähnten Zuweisungen verrechnet werden, ausdrücklich einen Regierungserlass oder ministeriellen Erlass pro Empfänger vorschreiben, muss dieser Erlass verfasst werden, es sei denn, dass der Minister des Haushalts auf der Grundlage einer begründeten Akte eine Abweichung gewährt

    .

    B.3.1. Artikel 4 § 7 der Grundlagenordonnanz vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Bestimmungen, die auf den Haushalt, die Buchführung und die Kontrolle Anwendung finden, bestimmt:

    Die Haushaltsspezialität betrifft drei Ebenen: die gesetzliche Spezialität auf Ebene der Programme, die wirtschaftliche Spezialität auf Ebene der Hauptgruppen nach Art und die administrative Spezialität auf Ebene der Zuweisungen

    .

    Artikel 9 derselben Ordonnanz bestimmt:

    Jedes Jahr nimmt das Parlament den Haushalt pro Programm an

    .

    Artikel 14 derselben Ordonnanz bestimmt:

    Im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan sind die Ausgaben pro Programm vorgesehen und wird eine Ermächtigung dazu erteilt.

    In den Haushaltsmitteln für die Programme wird zwischen den Mitteln pro Tätigkeit entsprechend ihrer Zweckbestimmung und pro Hauptgruppe nach Art entsprechend der wirtschaftlichen Klassifizierung unterschieden. Die Haushaltsmittel für die Programme werden aufgeteilt in Zuweisungen gemäß der wirtschaftlichen Klassifizierung.

    Die Zuweisungen werden gemäß der funktionalen Klassifizierung kodifiziert.

    Die auf die Zuweisungen entsprechend der Art der Haushaltsmittel eingetragenen Beträge werden als administrative Haushaltsmittel bezeichnet

    .

    Artikel 29 derselben Ordonnanz bestimmt:

    Die Regierung legt die Modalitäten und Ermächtigungen fest, nach denen sie während des Haushaltsjahres mit dem Einverständnis des für den Haushalt zuständigen Regierungsmitglieds die Haushaltsmittel zwischen den Zuweisungen umverteilen kann. Diese Umverteilung wird durchgeführt:

    1. innerhalb der Grenzen der Verpflichtungsermächtigungen eines jeden Programms des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans;

    2. innerhalb der Grenzen der Ausgabenfeststellungskredite eines jeden Programms des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans.

    Diese Umverteilungen werden unverzüglich dem Parlament und dem Rechnungshof mitgeteilt

    .

    Außerdem bestimmt Artikel 5 § 2 des Erlasses der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 15. Juni 2006 über die Umverteilungen und Überschreitungen von Ausgabenhaushaltsmitteln:

    Neue Zuweisungen können durch eine Umverteilung von Haushaltsmitteln geschaffen werden

    .

    B.3.2. Aus den vorerwähnten Bestimmungen ergibt sich, dass die angefochtene Ordonnanz vom 21. Dezember 2012 bezweckt, eine Ermächtigung zu erteilen für Ausgaben pro « Programm » und diesen Programmen so genannte « administrative » Haushaltsmittel zuzuordnen, die in Zuweisungen aufgeteilt werden. Somit beziehen sich die Haushaltsmittel, die für die Ausgaben des Haushalts der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt freigegeben werden, auf Programme, für die der Ordonnanzgeber ausdrücklich eine Ermächtigung für die Ausgaben erteilt hat.

    Der Gerichtshof prüft daher die Klage, insofern sie sich auf die Programme « 002: Spezifische Initiativen » und « 003: ' New Deal ' » von « Aufgabenbereich 03: Gemeinsame Initiativen der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt » und auf die Programme « 005: Finanzierung spezifischer Projekte der Gemeinden » und « 006: Finanzierung...

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