17. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten, des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote, des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinien 2010/73/EU und 2010/78/EU und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Titel I, IV, V und VII des Gesetzes vom 17. Juli 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten, des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote, des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinien 2010/73/EU und 2010/78/EU und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

17. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten, des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote, des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinien 2010/73/EU und 2010/78/EU und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

  1. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Umsetzung:

    1. der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen...

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