30 AOUT 2013. - Loi relative à la réforme des chemins de fer belges. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 août 2013 relative à la réforme des chemins de fer belges (Moniteur belge du 13 septembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

30. AUGUST 2013 - Gesetz zur Reform der belgischen Eisenbahnen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

1. Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs: den im Königlichen Erlass vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und Besoldungsstatuts erwähnten Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National,

2. HR Rail: die in Artikel 7 erwähnte juristische Person des öffentlichen Rechts,

3. Infrastrukturbetreiber: das wie in Artikel 3 § 1 erwähnte autonome öffentliche Unternehmen, das ab Inkrafttreten der in Artikel 3 § 1 erwähnten Reform als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur fungieren wird,

4. Königlicher Erlass vom 9. Dezember 2004: den Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur,

5. Nationale paritätische Kommission: die in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 erwähnte Nationale paritätische Kommission,

6. Eisenbahnunternehmen: das wie in Artikel 3 § 1 erwähnte autonome öffentliche Unternehmen, das ab Inkrafttreten der in Artikel 3 § 1 erwähnten Reform als Eisenbahnunternehmen fungieren wird,

7. Beförderungsvertrag: den in Artikel 8 erwähnten Beförderungsvertrag,

8. Gesetz vom 23. Juli 1926: das Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften,

9. Gesetz vom 21. März 1991: das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen,

10. Gesetz vom 4. Dezember 2006: das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur.

TITEL 2 - Reform der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE

KAPITEL 1 - Ziele und Tragweite der Reform

Art. 3 - § 1 - Um die Tätigkeiten und Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE in zwei autonome öffentliche Unternehmen mit der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft im Sinne des Gesetzes vom 21. März 1991 umzuorganisieren, von denen eins als Infrastrukturbetreiber fungieren und das andere ein Eisenbahnunternehmen sein wird und von denen in beiden Fällen alle Aktien, die das Kapital darstellen, vom Staat oder für Rechnung des Staates gehalten werden, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle notwendigen Maßnahmen ergreifen in Hinblick darauf:

1. die Zuerkennung, Übertragung oder Einbringung der Aktien oder anderen Wertpapiere der NGBE-Holding, von Infrabel oder der NGBE, die Erhöhung oder Herabsetzung ihres Kapitals, die Fusion, Aufspaltung, Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Gesamtvermögens, die Auflösung oder jede gleichartige Verrichtung in Zusammenhang mit diesen Gesellschaften zu Stande zu bringen, zu regeln oder zu erlauben sowie die Bedingungen und Modalitäten davon zu bestimmen,

2. die Zuerkennung, Übertragung oder Einbringung von Gütern, Rechten und Verpflichtungen zwischen der NGBE-Holding, Infrabel und der NGBE zu Stande zu bringen, zu regeln oder zu erlauben sowie die Bedingungen und Modalitäten davon zu bestimmen,

3. die Einrichtung einer als "HR-Rail" bezeichneten juristische Person des öffentlichen Rechts in Form einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft zu schaffen, zu regeln oder zu erlauben und deren Gesellschaftszweck, Rechtsform, Zusammensetzung und Arbeitsweise zu bestimmen sowie die Übertragung des ganzen statutarischen und nicht-statutarischen Personals der NGBE-Holding an diese Gesellschaft durchzuführen und zu regeln, die Zurverfügungstellung des Personals an den Infrastrukturbetreiber und an das Eisenbahnunternehmen zu erlauben und zu regeln und die Zuständigkeiten im Personalbereich, einschließlich soziale Konzertierung, zu regeln; alles gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes,

4. die Gesetzesbestimmungen, die auf die NGBE-Holding, Infrabel und...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT