5. OKTOBER 2017 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung des kommunalen Programms zur ländlichen Entwicklung der Gemeinde Brugelette

Die Wallonische Regierung

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 1 § 3;

Aufgrund des Dekrets vom 11. April 2014 über die ländliche Entwicklung;

Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats von Brugelette vom 30. März 2017 zur Genehmigung des Entwurfs eines kommunalen Programms für ländliche Entwicklung;

Aufgrund des Gutachtens des Regionalausschusses für Raumordnung vom 8. Juni 2017;

In der Erwägung, dass die Gemeinde Brugelette nicht in der Lage ist, die Kosten der notwendigen Anschaffungen und Arbeiten alleine zu tragen;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus, Erbe und Vertreter bei der Großregion,

Beschliesst:

Artikel 1 - Das kommunale Programm zur ländlichen Entwicklung der Gemeinde Brugelette wird für einen am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Erlasses ablaufenden zehnjährigen Zeitraum genehmigt.

Art. 2. Der Gemeinde können Subventionen für die Durchführung ihrer Aktion zur ländlichen Entwicklung gewährt werden.

Art. 3. Diese Subventionen werden im Rahmen der jährlich zu diesem Zweck verfügbaren Haushaltsmittel und unter den vom Minister für ländliche Angelegenheiten durch Vereinbarung festgelegten Bedingungen gewährt.

Art. 4. Der Bezuschussungssatz wird auf höchstens 80 % der für die...

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