5. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 5. März 2022 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. MÄRZ 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

    Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation, der Artikel 4 § 1 Absatz 1, 5 § 1 und 6;

    Aufgrund des Gesetzes vom 10. November 2021 zur Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 zur Ausrufung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19;

    Aufgrund des Gesetzes vom 11. Februar 2022 zur Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 2022 zur Erklärung der Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 zur Ausrufung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 2022 zur Erklärung der Aufrechterhaltung der epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen der ausgerufenen epidemischen Notsituation in Bezug auf die Pandemie des Coronavirus COVID-19 für die Volksgesundheit zu verhindern oder einzuschränken;

    Aufgrund der Konzertierung vom 28. Februar 2022, wie in Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation erwähnt;

    Aufgrund der Konzertierung vom 4. März 2022 im Konzertierungsausschuss;

    Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse, die in Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung erwähnt ist;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. März 2022;

    Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 4. März 2022;

    Aufgrund der am 4. März 2022 abgegebenen Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben;

    Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1;

    Aufgrund der Dringlichkeit;

    In der Erwägung, dass es nicht möglich ist, das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten Frist von fünf Werktagen (die auf acht Werktage ausgeweitet werden kann, wenn der Begutachtungsantrag der Generalversammlung vorgelegt wird, was in der Praxis eine Frist von etwa zwei Wochen bedeutet) abzuwarten, insbesondere aufgrund der Notwendigkeit, Maßnahmen zu erwägen, die sich auf die sich stark entwickelnden epidemiologischen Ergebnisse stützen, wobei die jüngsten Ergebnisse die auf der Sitzung des Konzertierungsausschusses vom 4. März 2022 beschlossenen Maßnahmen gerechtfertigt haben; dass die Maßnahmen, die ein zusammenhängendes Ganzes bilden, erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten haben und dass es daher wichtig ist, diejenigen Maßnahmen, die aufgrund der epidemiologischen Umstände nicht mehr gerechtfertigt sind, nicht länger als notwendig aufrechtzuerhalten;

    In Erwägung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, des Artikels 2, der das Recht auf Leben schützt;

    In Erwägung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, des Artikels 191, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen;

    In Erwägung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) und e) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG;

    In Erwägung der Verfassung, des Artikels 23;

    In Erwägung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates vom 30. Juni 2020 zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und die mögliche Aufhebung dieser Beschränkung, abgeändert am 22. Februar 2022;

    In Erwägung der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU;

    In Erwägung der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die...

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