5. MÄRZ 2021 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Februar 2021 über die Gewährung einer ergänzenden Beihilfe zugunsten von Betrieben, die durch einen Beschluss im Rahmen der Coronavirus-COVID 19-Krise geschlossen wurden

Der Minister für Wirtschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe, Artikel 10 und 19;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Februar 2021 über die Gewährung einer ergänzenden Beihilfe zugunsten von Betrieben, die durch einen Beschluss im Rahmen der Coronavirus-COVID 19-Krise geschlossen wurden, Artikel 6, Absatz 1;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 25. Februar 2021;

Aufgrund des am 25. Februar 2021 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 26. Februar 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat am 1. März 2021 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Begutachtung innerhalb einer Frist von 5 Tagen;

In Erwägung, dass dieses Gutachten nicht innerhalb dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19, zuletzt am 26. Januar 2021 abgeändert;

In Erwägung des Konzertierungsausschusses vom 22. Januar 2021;

In Erwägung der Tatsache, dass die Horeca-Betriebe und sonstigen Gaststättenbetriebe und Schankstätten geschlossen sind;

In der Erwägung, dass die Betriebe in Verbindung mit Berufen, die zu enge Kontakte zwischen Einzelpersonen voraussetzen, geschlossen sind;

In der Erwägung, dass die Betriebe beziehungsweise Teile von Betrieben, die in den Bereichen Kultur, Feiern, Sport, Freizeit und Veranstaltungen aktiv sind, für die Öffentlichkeit geschlossen sind;

In der Erwägung, dass die betreffenden Betriebe im Anschluss an die Verlängerung der Schließpflicht für diese Sektoren über den 1. Dezember hinaus weiterhin Umsatzeinbußen oder sogar Umsatzverluste hinnehmen müssen, wodurch die Einkommen der Unternehmer und ihrer Beschäftigten gefährdet werden;

In der Erwägung, dass der Zweck dieser Beihilfe insbesondere darin besteht, eine Konkurswelle der Unternehmen zu...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT