5. MÄRZ 2017 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Aufenthaltsscheine, für deren Erneuerung, Verlängerung oder Ersetzung die Gemeinden Gebühren erheben können, und des in Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung der am 12. Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die Aufenthaltssteuern für Ausländer erwähnten Höchstbetrags - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 5. März 2017 zur Bestimmung der Aufenthaltsscheine, für deren Erneuerung, Verlängerung oder Ersetzung die Gemeinden Gebühren erheben können, und des in Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung der am 12. Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die Aufenthaltssteuern für Ausländer erwähnten Höchstbetrags.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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5. MÄRZ 2017 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Aufenthaltsscheine, für deren Erneuerung, Verlängerung oder Ersetzung die Gemeinden Gebühren erheben können, und des in Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung der am 12. Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die Aufenthaltssteuern für Ausländer erwähnten Höchstbetrags

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden die Aufenthaltsscheine bestimmt, für deren Erneuerung, Verlängerung oder Ersetzung die Gemeinden Gebühren erheben können.

Zudem wird im vorliegenden Königlichen Erlass der Höchstbetrag der erwähnten Gebühren festgelegt. Diese Gebühr darf höchstens einmal pro Jahr von den Gemeinden erhoben werden.

Bei dem Aufenthaltsschein, für dessen Erneuerung, Verlängerung oder Ersetzung die Gemeinden Gebühren erheben können, handelt es sich um die Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister - zeitweiliger Aufenthalt (die sogenannte elektronische Karte A).

Was die in einem anderen EU-Staat langfristig Aufenthaltsberechtigten mit Aufenthaltsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat, Belgien, sowie Drittstaatsangehörige mit der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Belgien betrifft, hat die in dieser Materie relevante europäische Rechtsprechung Berücksichtigung gefunden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) hat bereits geurteilt, dass die Mitgliedstaaten die Ausstellung der betreffenden Aufenthaltsscheine und -berechtigungen von der Zahlung von Gebühren abhängig machen dürfen und ihnen bei der Festlegung der Gebührenhöhe ein Entscheidungsspielraum zukommt, der jedoch nicht schrankenlos ist. Ferner urteilte der EuGH, "dass sich nicht ausschließen lässt, dass die Höhe der Gebühren, die auf unter die Richtlinie 2003/109 fallende Drittstaatsangehörige Anwendung finden, je nach Art der beantragten...

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