5. MÄRZ 2002 - Gesetz über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 5. März 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006,

- das Programmgesetz vom 27. April 2007,

- das Gesetz vom 3. Juni 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Arbeit,

- das Gesetz vom 11. Dezember 2016 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Entsendung von Arbeitnehmern.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT

  1. MÄRZ 2002 - [Gesetz über die Arbeits-, Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen bei einer Entsendung von Arbeitnehmern nach Belgien und die Einhaltung dieser Bedingungen]

    [Überschrift ersetzt durch Art. 5 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

    KAPITEL I - Anwendungsbereich

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    [Art. 1/1 - Mit vorliegendem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  2. Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen,

  3. Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung").]

    [Art. 1/1 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 11. Dezember 2016 (B.S. vom 20. Dezember 2016)]

    1. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

  4. Arbeitnehmern: Personen, die aufgrund eines Vertrags unter der Weisung einer anderen Person Arbeitsleistungen gegen Entlohnung erbringen,

  5. entsandten Arbeitnehmern: in Nr. 1 erwähnte Personen, die zeitweilig Arbeitsleistungen in Belgien erbringen und die entweder gewöhnlich auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder als Belgien arbeiten oder in einem anderen Land als Belgien eingestellt worden sind.

    Um zu beurteilen, ob diese Personen zeitweilig Arbeitsleistungen in Belgien erbringen, sind sämtliche für ihre Arbeit charakteristischen tatsächlichen Umstände und ihre Situation zu prüfen. Diese Umstände können insbesondere Folgendes umfassen:

    1. ob die Arbeit für einen begrenzten Zeitraum in Belgien verrichtet wird,

    2. an welchem Datum die Entsendung beginnt,

    3. ob die auf diese Weise durchgeführte Entsendung des in Belgien beschäftigten Arbeitnehmers in ein anderes Land erfolgt als dasjenige, in dem oder von dem aus er seine Arbeit gewöhnlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) und/oder dem Gesetz vom 14. Juli 1987 zur Billigung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, des Protokolls und zweier gemeinsamer Erklärungen, abgeschlossen in Rom am 19. Juni 1980, ausübt,

    4. ob der auf diese Weise in Belgien beschäftigte Arbeitnehmer nach Erledigung der Arbeit oder nach Erbringung der Dienstleistungen, für die er nach Belgien entsandt wurde, wieder in das Land zurückkehrt, aus dem er entsandt wurde, oder von ihm...

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