5. MAI 2022 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 10. März 1994 über die Errichtung der Wallonischen Gesellschaft für die zusätzliche Finanzierung der Infrastrukturen ('Société wallonne de financement complémentaire des infrastructures') (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Artikel 5 des Dekrets vom 10. März 1994 über die Errichtung der Wallonischen Gesellschaft für die zusätzliche Finanzierung der Infrastrukturen ("Société wallonne de financement complémentaire des infrastructures"), zuletzt abgeändert durch das Programmdekret vom 17. Juli 2018 wird durch das Folgende ersetzt: "Art. 5 - § 1. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus höchstens elf Mitgliedern besteht, die von der Regierung bezeichnet werden und die Region vertreten.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats werden von der Regierung ernannt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Das Mandat der Mitglieder des Verwaltungsrats wird auf fünf Jahre festgelegt und kann verlängert werden.

Die Regierung legt die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats fest, wobei die im Dekret vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters festgelegten Höchstbeträge zu beachten sind.

Am Tag seiner Ernennung darf das Mitglied des Verwaltungsrats das siebzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Regierung kann die Teilnahme von Sachverständigen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, organisieren.

§ 2. Der Vorstand führt alle Handlungen aus, die für die Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder zweckdienlich sind.

Die tägliche Geschäftsführung wird einem Generaldirektor anvertraut, der von der Regierung für ein Mandat von fünf Jahren bezeichnet wird.

Die tägliche Geschäftsführung umfasst sowohl Handlungen und Entscheidungen, die nicht über die Bedürfnisse des täglichen Lebens der Gesellschaft hinausgehen, als auch Handlungen und Entscheidungen, die aufgrund des geringen Interesses, das sie darstellen, nicht das Eingreifen des Verwaltungsrats rechtfertigen.

Der Verwaltungsrat kann dem Generaldirektor nach den von ihm festgelegten Modalitäten besondere Befugnisse übertragen.

Jede Übertragungshandlung ist Gegenstand einer schriftlichen Urkunde, in der die Befugnisse, auf die sich die Übertragung bezieht, und ihre Dauer genau festgelegt sind. Die Übertragungen werden in ein Register eingetragen. Jede Entscheidung, die der Generaldirektor oder der in Artikel 5/1 genannte Direktionsausschuss in Ausführung einer Übertragung trifft, wird der nächsten Sitzung des Verwaltungsrats vorgelegt.

§ 3. Die Regierung...

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