5. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 26. September 2016 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. April 2009 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

Der Minister für Landwirtschaft,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4 und D.134 Absatz 1 Ziffern 1 bis 5 und 8;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. April 2009 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, Artikel 3 § 2 Absatz 2, 5 und 7 Ziffer 4;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. September 2016 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. April 2009 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung;

Aufgrund des Berichts vom 20. März 2020, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 20. Februar 2020;

Aufgrund des am 27. April 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.167/4 des Staatsrats,

Beschließt :

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 der Kommission vom 11. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates, der Richtlinien 93/49/EWG und 93/61/EWG der Kommission sowie der Durchführungsrichtlinien 2014/21/EU und 2014/98/EU in Bezug auf Pflanzenschädlinge an Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial umgesetzt.

Art. 2 - In dem Ministeriellen Erlass vom 26. September 2016 zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. April 2009 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung wird Artikel 20 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Art. 20 - § 1. Die Freiheit einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial von den geregelten NichtQuarantäneschädlingen (nachstehend RNQPs), die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in den Anhängen I und II aufgeführt sind und den Anforderungen in Anhang IV unterliegen, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt.

Die in Absatz 1 erwähnte visuelle Kontrolle wird von der Dienststelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

Die Dienststelle und gegebenenfalls der Versorger führen die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. des...

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