5. JULI 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Fusion der Gesellschaften der Gruppe TEC und der abgeänderten und koordinierten Satzungen des Verkehrsbetreibers der Wallonie

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region, in seiner insbesondere durch das Dekret vom 29. März 2018 zur Reform der Betriebsführung innerhalb der Wallonischen Regionalen Gesellschaft für den Öffentlichen Personenverkehr ("Société régionale wallonne du Transport") und zur Abänderung des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die Öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region abgeänderten Fassung, insbesondere Artikel 6;

Aufgrund der durch den Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 15. November 1990 genehmigten Satzungen der Wallonischen Regionalen Gesellschaft für den Öffentlichen Personenverkehr ("Société régionale wallonne du Transport"), abgeändert durch:

- den Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 30. Juli 1992;

- den Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. Juni 1993;

- den Erlass der Wallonischen Regierung vom 14. Juli 1994;

- den Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. Oktober 1996;

- den Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. September 2001;

- den Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. November 2005;

- den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Oktober 2011;

- den Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Dezember 2014;

Aufgrund des Beschlusses der außerordentlichen Generalversammlung vom 13. Juni 2018 der genannten, von nun an als Verkehrsbetreiber der Wallonie bezeichneten Gesellschaft, während deren folgende Entscheidungen getroffen wurden:

- die Fusion durch Übernahme der öffentlich-rechtlichen Vereinigungen 1) "Société de transport en commun de Namur-Luxembourg" (T.E.C. Namur-Luxemburg), 2) "Société de transport en commun de Liège-Verviers" (T.E.C. Lüttich-Verviers), 3) "Société de transport en commun du Hainaut" (T.E.C. Hennegau), 4) "Société de transport en commun de Charleroi" (T.E.C. Charleroi), 5) "Société de transport en commun du Brabant wallon" (T.E.C. Wallonisch-Brabant) durch die Übertragung ihres gesamten (aktiven und passiven) Vermögens auf den Verkehrsbetreiber der Wallonie mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019, unter Vorbehalt der Genehmigung der Wallonischen Regierung, in Übereinstimmung mit Artikel 6 des vorgenannten Dekrets;

- die Abänderung und Koordinierung der Satzungen, unter Vorbehalt von Artikel 6 des vorgenannten Dekrets;

Auf Vorschlag des Wallonischen Ministers für Mobilität und Transportwesen;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die Fusion durch Übernahme der öffentlich-rechtlichen Vereinigungen 1) "Société de transport en commun de Namur-Luxembourg" (T.E.C. Namur-Luxemburg), 2) "Société de transport en commun de Liège-Verviers" (T.E.C. Lüttich-Verviers), 3) "Société de transport en commun du Hainaut" (T.E.C. Hennegau), 4) "Société de transport en commun de Charleroi" (T.E.C. Charleroi), 5) "Société de transport en commun du Brabant wallon" (T.E.C. Wallonisch-Brabant) durch die Übertragung ihres gesamten (aktiven und passiven) Vermögens auf die juristische Person des öffentlichen Rechts genannt "Verkehrsbetreiber der Wallonie" (abgekürzt VBW), früher "Wallonische regionale Verkehrsgesellschaft" ("Société régionale wallonne du transport", abgekürzt "SRWT" ), wird in Übereinstimmung mit den Bedingungen genehmigt, die in der von der vorgenannten außerordentlichen Generalversammlung verabschiedeten Fusionsurkunde enthalten sind.

Art. 2 - Die während der außerordentlichen Generalversammlung vom 13. Juni 2018 verabschiedeten, im Anhang angeführten koordinierten Satzungen des Verkehrsbetreibers der Wallonie werden genehmigt.

Diese Satzungen treten am 30. Juni 2018 in Kraft.

Art. 3 - Der vorliegende Erlass wird am 13. Juni 2018 wirksam.

Art. 4 - Der Minister für Mobilität und Transportwesen wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Namur, den 5. Juli 2018

Für die Regierung:

Der Ministerpräsident

W. BORSUS

Der Minister für Umwelt, den ökologischen Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten, Mobilität, Transportwesen, Tierschutz, und Gewerbegebiete

C. DI ANTONIO

ANHANG

Koordinierte Satzungen des Verkehrsbetreibers der Wallonie

Kapitel I - Form - Bezeichnung - Gesellschaftssitz - Gesellschaftszweck - Dauer

Artikel 1 -

Der Verkehrsbetreiber der Wallonie (nachstehend "VBW" genannt) ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die dem Dekret vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region (nachstehend "Dekret" genannt), dem Dekret vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters, dem Gesellschaftsgesetzbuch und den vorliegenden Satzungen unterliegt.

Seine Geschäfte und Verpflichtungen gelten als Handelsgeschäfte bzw. Handelsverpflichtungen.

Art. 2 -

Der VBW hat zum Zweck, die öffentlichen Personenverkehrsdienste zu erforschen, zu entwerfen, zu fördern, zu koordinieren, einzurichten und zu betreiben.

Die Aufgaben des VBW sind:

  1. der Regierung Folgendes vorschlagen:

    1. die auf den öffentlichen Personenverkehr anwendbaren Tarifstrukturen;

    2. den ausführlichen Verkehrsplan, insbesondere einschließlich der Linien, Strecken, Fahrpläne und Haltestellen, und die auf der Grundlage des von der Verkehrsbehörde bestimmten Angebots entwickelte Marketingstrategie, nach welcher die Zugänglichkeitsstrategie und die Ziele, die von der Verkehrsbehörde definiert werden, umgesetzt werden können;

  2. im Namen der Regierung die auf den öffentlichen Personenverkehr anwendbare Geschäftspolitik bestimmen;

  3. die Information der Kundschaft, einschließlich der potentiellen Kundschaft, gewährleisten;

  4. die Anlagen, den Fahrzeugpark, die Ausrüstungen, Gerätschaften und im Allgemeinen alle Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben anschaffen;

  5. das Personal anwerben und das Personalmanagement gewährleisten;

  6. alle zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Güter anschaffen, veräußern oder (ver)mieten;

  7. Immobiliengüter, die ganz oder teilweise mit Zuschüssen der Wallonischen Region angeschafft wurden, mit der vorherigen Zustimmung der Regierung verkaufen oder abtreten;

  8. Projekte in Bezug auf Sonderformen des Linienverkehrs untersuchen;

  9. die Förderung seiner Dienste gewährleisten;

  10. das von der Regierung im Bereich der öffentlichen Verkehrsinfrastrukturen beschlossene Investitionsprogramm umsetzen, für welches der VBW nach von der Regierung bestimmten Modalitäten Zuschüsse bekommt, wobei die so bezuschussten Güter im Falle einer Auflösung des VBW von Rechts wegen und ohne Anspruch auf Schadenersatz der Wallonischen Region übertragen werden;

  11. was ihn anbetrifft, Beziehungen mit der NGBE und allen sonstigen nationalen oder internationalen öffentlichen Verkehrsorganen pflegen, insbesondere zwecks der Umsetzung der von der Verkehrsbehörde festgelegten Ziele in Sachen Intermodalität;

  12. jede ihm von der Regierung anvertraute Aufgabe öffentlichen Interesses ausführen.

    Dem VBW wurden die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne von Artikel 1bis Ziffer 8 des Dekrets über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region anvertraut. Diese Verpflichtungen können gegebenenfalls durch Verpflichtungen ergänzt werden, die sich aus den öffentlichen Dienstleistungsverträgen ergeben; zu diesem Zweck verfügt er über aus dem öffentlichen Recht stammende, in dem Dekret genauer bestimmte Vorrechte (Artikel 17, 36sexies ff.).

    Ab dem 1. Januar 2019 übernimmt der VBW die gesamten Rechte und Verpflichtungen der früheren Betriebsgesellschaften.

    Der VBW kann außerdem in Belgien wie im Ausland sämtliche Geschäfte erledigen, die direkt oder indirekt, ganz oder teilweise mit seinem Gesellschaftszweck nach Artikel 2 des Dekrets zusammenhängen, sowie alle Geschäfte, die dessen Verwirklichung fördern oder erleichtern können.

    Art. 3 -

    Der Gesellschaftssitz des VBW befindet sich in 5100 Namur, Avenue du Gouverneur Bovesse, 96.

    Art. 4 -

    Der VBW wird auf unbestimmte Zeit gegründet. Seine Auflösung darf nur aufgrund eines Dekrets ausgesprochen werden, das gleichzeitig den Modus und die Bedingungen ihrer Abwicklung regelt.

    Kapitel II - Kapital - Aktien - Anleihen (bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft, sofern die Wallonische Regierung keine anderweitige Entscheidung trifft)

    Art. 5 - Das Gesellschaftskapital ist in nennwertlose Aktien aufgeteilt.

    Das Gesellschaftskapital beläuft sich auf 13.955.000 EUR, und wird durch 550.318 Aktien vertreten.

    Art. 6 - Alle Aktien sind auf den Namen ausgestellt.

    Im Gesellschaftssitz wird ein Register der Namensaktien geführt, in das jeder Aktionär Einsicht haben kann.

    Art. 7 - Nur die Wallonische Region, die von der Regierung zugelassenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und die ehemaligen, der Wallonischen Region unterliegenden Aktionäre der Nationalen Vizinalbahngesellschaft, dürfen Aktionäre der Gesellschaft sein.

    Art. 8 - Jegliche Übertragung von Aktien unterliegt der Zustimmung der Regierung.

    Art. 9 - Bei der Bildung der regionalen Gesellschaft werden die den ehemaligen Aktionären der Nationalen Vizinalbahngesellschaft zugewiesenen Gesellschaftsanteile nur in demselben Maße wie vor der Auflösung der Nationalen Vizinalbahngesellschaft eingezahlt.

    Art. 10 - Einzahlungen, die auf noch nicht voll eingezahlte Aktien zu tätigen sind, werden vom Verwaltungsrat eingefordert, der deren Betrag, Zahlungsweise und Frist festlegt. Letzterer unterrichtet die Aktionäre per Einschreibebrief mindestens dreißig Tage vor Fristablauf. Diese Unterrichtung gilt als Aufforderung und bei nicht rechtzeitiger Zahlung wird der geforderte Betrag vom Eintritt der Fälligkeit an von Rechts wegen mit dem um einen Prozent erhöhten gesetzlichen Zinssatz verzinslich.

    Es steht den Aktionären immer frei, vorzeitige Einzahlungen auf die nicht voll eingezahlten Aktien zu tätigen.

    Jede geforderte oder getätigte Einzahlung wird im Verhältnis zu dem noch zu zahlenden Betrag von allen nicht voll eingezahlten Aktien des betreffenden Aktionärs abgezogen.

    Art. 11 - Die Gesellschaft ist berechtigt, mit der Zustimmung der Regierung Anleihen aufzunehmen oder auszuschreiben. Sie teilt...

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