5. JULI 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Abänderungen der Satzungen der Digitalagentur 'Agence du Numérique' (kurz AdN)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Dekrets vom 28. November 2013 zur Einrichtung der Agentur für Unternehmen und Innovation, kurz A.U.I, in seiner durch das Dekret vom 4. Mai 2017 abgeänderten Fassung;

Aufgrund der Satzungen der Digitalagentur in ihrer derzeitigen Fassung, abgeändert am 26. Mai 2016;

Aufgrund des Dekrets vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 29. März 2018;

Aufgrund des Dekrets vom 12. Februar 2004 über die Regierungskommissare und die Kontrollaufgaben der Revisoren innerhalb der Einrichtungen öffentlichen Interesses, in seiner zuletzt durch das Dekret vom 29. März 2018 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. August 2017 zur Regelung der Arbeitsweise der wallonischen Regierung;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 19. April 2018 über die Reform der finanziellen und wirtschaftlichen Instrumente;

Aufgrund der Beschlüsse der Wallonischen Regierung vom 8. Februar 2018 und vom 21. Juni 2018 über die Umstrukturierung der Agentur für Unternehmen und Innovation;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - § 1er. Die Wallonische Regierung genehmigt die weiter unten angeführten Änderungen der Satzungen der Digitalagentur.

Artikel 3 lautet nun wie folgt:

"Artikel 3 - Die Gesellschaft trägt zur Bestimmung, Umsetzung und Überwachung der wallonischen Politik im Bereich der digitalen Technologien bei; ihr Ziel ist es, die Wallonie zu einem Gebiet der digitalen Exzellenz zu machen.

Auf Antrag der Regierung kann die Gesellschaft die Wallonische Region bei der Vorbereitung oder Verabschiedung von Entscheidungen im Zusammenhang mit der digitalen Politik in der Wallonie, insbesondere im Rahmen des digitalen Plans, unterstützen.".

§ 2. Der letzte Absatz vom Artikel 5 wird gestrichen.

§ 3. Der letzte Absatz vom Artikel 8 wird gestrichen.

§ 4. Artikel 9 lautet nun wie folgt:

"Artikel 9 - § 1. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der sich aus 8 natürlichen Personen zusammensetzt, die für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden und sich wie folgt verteilen:

  1. ein Verwalter, der Vorsitzende, der...

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