5. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Ersetzung der Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. April 2018 zur Festlegung der Bedingungen für Verträge über die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2019 zur Ersetzung der Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. April 2018 zur Festlegung der Bedingungen für Verträge über die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. FEBRUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Ersetzung der Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. April 2018 zur Festlegung der Bedingungen für Verträge über die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, des Artikels 3 § 1 Absatz 2 und des Artikels 7 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008;

    Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, des Artikels 40 § 1;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 2018 zur Festlegung der Bedingungen für Verträge über die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung;

    Aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 27. Februar 2018;

    Aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme der FSMA vom 1. März 2018;

    Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 20. Dezember 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist übermittelt worden ist;

    Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 16. April 2018 zur Festlegung der Bedingungen von Verträgen über die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wird die Anlage durch die Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

    Art. 2 - Der für Versicherungen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

    Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 2019

    PHILIPPE

    Von Königs wegen:

    Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher

    K. PEETERS

    Anlage zum Königlichen Erlass vom 5. Februar 2019 zur Ersetzung der Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. April 2018 zur Festlegung der Bedingungen für Verträge über die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. April 2018 zur Festlegung der Bedingungen für Verträge über die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    Mindestbedingungen für Verträge über die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

    TITEL 1 - Auf den gesamten Vertrag anwendbare Bestimmungen

    KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

    Für die Anwendung des vorliegenden Vertrags ist zu verstehen unter:

  2. VERSICHERER: Versicherungsunternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen wird,

  3. VERSICHERUNGSNEHMER: Person, die den Vertrag mit dem Versicherer abschließt,

  4. VERSICHERTEM: Person, deren Haftpflicht durch den Vertrag gedeckt ist,

  5. GESCHÄDIGTEM: Person, die einen Schaden erlitten hat, der zur Anwendung des Vertrags führt, sowie ihre Rechtsnachfolger,

  6. KRAFTFAHRZEUG: Fahrzeug, das maschinell angetrieben werden kann und zum Verkehr zu Lande bestimmt und nicht an Gleise gebunden ist, unabhängig von der Art der Antriebskraft und der Höchstgeschwindigkeit,

  7. ANHÄNGER: Fahrzeug, das dafür ausgerüstet und dazu bestimmt ist, von einem anderen Fahrzeug gezogen zu werden,

  8. BEZEICHNETEM KRAFTFAHRZEUG:

    1. im Vertrag umschriebenes Kraftfahrzeug; an das Fahrzeug angekoppelte Vorrichtungen werden als Teil davon betrachtet,

    2. im Vertrag umschriebene nicht angekoppelte Anhänger,

  9. VERSICHERTEM KRAFTFAHRZEUG:

    1. bezeichnetes Kraftfahrzeug,

    2. gemäß den im Vertrag angegebenen Bedingungen und Einschränkungen:

    - Kraftfahrzeug zur zeitweiligen Ersetzung,

    - bezeichnetes Kraftfahrzeug, dessen Eigentum übertragen wurde, und das Kraftfahrzeug, das dieses Kraftfahrzeug ersetzt.

    An das vorerwähnte Kraftfahrzeug angekoppelte Vorrichtungen werden als Teil davon betrachtet,

  10. SCHADENSFALL: Handlung, durch die ein Schaden verursacht worden ist und die zur Anwendung des Vertrags führen kann,

  11. VERSICHERUNGSBESCHEINIGUNG: Dokument, das der Versicherer gemäß den geltenden Rechtsvorschriften dem Versicherungsnehmer als Versicherungsnachweis ausstellt.

    KAPITEL 2 - Vertrag

    Abschnitt 1 - Vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss zwingend mitzuteilende Angaben

    Art. 2 - Mitzuteilende Angaben

    Versicherungsnehmer sind verpflichtet, bei Vertragsabschluss alle ihnen bekannten Umstände genau mitzuteilen, die sie vernünftigerweise als Angaben betrachten müssen, die dem Versicherer bei der Bewertung des Risikos behilflich sein können. Sie müssen dem Versicherer die Umstände, die Letzterem bereits bekannt sind oder vernünftigerweise hätten bekannt sein müssen, jedoch nicht mitteilen. Wenn einige schriftliche Fragen des Versicherers nicht beantwortet worden sind und der Versicherer den Vertrag dennoch abgeschlossen hat, kann er sich, außer bei Betrug, später nicht mehr auf dieses Versäumnis berufen.

    Art. 3 - Vorsätzliches Versäumnis von Mitteilungen oder vorsätzlich falsche Mitteilungen

    § 1 - Nichtigkeit des Vertrags

    Wenn das vorsätzliche Versäumnis von Mitteilungen oder die vorsätzlich falsche Mitteilung von Angaben in Bezug auf das Risiko einen Versicherer bei der Bewertung des Risikos irreführt, können Versicherer die Nichtigkeit des Vertrags beantragen.

    Wenn die Nichtigkeit erklärt wird, stehen die Prämien, die bis zum Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von dem vorsätzlichen Versäumnis oder der vorsätzlich falschen Mitteilung von Angaben in Bezug auf das Risiko erfährt, fällig sind, dem Versicherer zu.

    § 2 - Regressanspruch von Versicherern

    Wenn ein vorsätzliches Versäumnis oder die vorsätzlich falsche Mitteilung von Angaben in Bezug auf das Risiko einen Versicherer bei der Bewertung des Risikos irreführt, steht Versicherern ein Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer gemäß den Artikeln 45 Nr. 2, 55 und 63 zu.

    Art. 4 - Nicht vorsätzliches Versäumnis von Mitteilungen oder nicht vorsätzlich falsche Mitteilungen

    § 1 - Vertragsänderung

    Wenn die Mitteilung von Angaben nicht vorsätzlich versäumt wird oder falsch erfolgt, ist der Vertrag nicht nichtig.

    Versicherer schlagen binnen einer einmonatigen Frist ab dem Tag, an dem sie vom Versäumnis oder von der falschen Mitteilung von Angaben erfahren haben, eine Änderung des Vertrags mit Wirkung ab dem Tag vor, an dem sie vom Versäumnis oder der falschen Mitteilung von Angaben erfahren haben.

    § 2 - Vertragskündigung

    Wenn Versicherungsnehmer einen Vorschlag zur Vertragsänderung ablehnen oder dieser nach Ablauf der einmonatigen Frist ab seinem Empfang nicht angenommen wird, können Versicherer den Vertrag binnen fünfzehn Tagen gemäß den Artikeln 26 und 30 § 5 Absatz 1 Nr. 1 kündigen.

    Wenn Versicherer nachweisen, dass sie das Risiko auf keinen Fall versichert hätten, können sie den Vertrag innerhalb einer einmonatigen Frist ab dem Tag, an dem sie vom Versäumnis oder der falschen Mitteilung von Angaben erfahren haben, gemäß den Artikeln 26 und 30 § 5 Absatz 1 Nr. 1 kündigen.

    § 3 - Ausbleiben einer Reaktion des Versicherers

    Versicherer, die innerhalb der in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Fristen weder den Vertrag gekündigt noch Vertragsänderungen vorgeschlagen haben, können sich im Nachhinein nicht mehr auf Fakten berufen, die ihnen bekannt waren.

    § 4 - Regressanspruch von Versicherern

    Wenn das nicht vorsätzliche Versäumnis oder die nicht vorsätzlich falsche Mitteilung von Angaben in Bezug auf das Risiko einem Versicherungsnehmer angelastet werden kann, steht Versicherern ein Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer gemäß den Artikeln 45 Nr. 3 und 63 zu.

    Abschnitt 2 -- Vom Versicherungsnehmer während der Laufzeit

    des Vertrags zwingend mitzuteilende Angaben

    Art. 5 - Informationspflicht des Versicherungsnehmers

    Versicherungsnehmer sind verpflichtet, dem Versicherer folgende Angaben mitzuteilen:

  12. Eigentumsübertragung des bezeichneten Kraftfahrzeugs unter Lebenden,

  13. Eigenschaften des Kraftfahrzeugs, das das bezeichnete Kraftfahrzeug ersetzt, bis auf das in Artikel 56 erwähnte Kraftfahrzeug zur zeitweiligen Ersetzung,

  14. Zulassung des bezeichneten Kraftfahrzeugs in einem anderen Land,

  15. Inverkehrbringung des bezeichneten Kraftfahrzeugs oder jedes anderen Kraftfahrzeugs während der Vertragsaussetzung,

  16. Adressenänderung,

  17. die in den Artikeln 6, 7 und 8 erwähnten Angaben.

    Art. 6 - Deutliche und nachhaltige Erhöhung des Risikos

    § 1 - Mitzuteilende Angaben

    Versicherungsnehmer sind verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrags unter den in Artikel 2 erwähnten Bedingungen die neuen oder die geänderten Umstände mitzuteilen, durch die das Risiko, dass das versicherte Ereignis eintritt, deutlich und nachhaltig erhöht werden kann.

    § 2 - Vertragsänderung

    Wenn das Risiko, dass das versicherte Ereignis eintritt, sich so erhöht hat, dass Versicherer die Versicherung, wäre das Risiko zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so viel höher gewesen, nur unter anderen Bedingungen abgeschlossen hätten, müssen sie innerhalb einer einmonatigen Frist ab dem Tag, an dem sie vom erhöhten Risiko erfahren haben, die Änderung des Vertrags rückwirkend bis zur Risikoerhöhung vorschlagen.

    § 3 - Vertragskündigung

    Wenn Versicherungsnehmer einen Vorschlag zur Vertragsänderung ablehnen oder dieser nach Ablauf der einmonatigen Frist ab seinem Empfang nicht angenommen wird, können Versicherer den Vertrag binnen fünfzehn Tagen gemäß den Artikeln 26 und 30 § 5 Absatz 1 Nr. 2 kündigen.

    Wenn Versicherer nachweisen, dass sie das erhöhte Risiko auf keinen Fall versichert hätten, können sie den Vertrag innerhalb einer einmonatigen Frist ab dem Tag, an dem sie vom erhöhten...

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