5. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen auf Tabakbasis und pflanzlichen Raucherzeugnissen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 29. Juni 2016 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen,

- den Königlichen Erlass vom 26. April 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 2016 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

  1. FEBRUAR 2016 - Königlicher Erlass über die Herstellung und das Inverkehrbringen von [Erzeugnissen auf Tabakbasis und pflanzlichen Raucherzeugnissen]

    [Überschrift abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 26. April 2019 (B.S. vom 20. Juni 2019)]

    KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Anwendungsbereich

    Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG.

    Begriffsbestimmungen

    1. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. Tabak: Blätter und andere natürliche verarbeitete oder unverarbeitete Teile der Tabakpflanze, einschließlich expandierten und rekonstituierten Tabaks,

  3. [Erzeugnis auf Tabakbasis]: Erzeugnis, das konsumiert werden kann und das, auch teilweise, aus genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem Tabak besteht,

  4. rauchloses [Erzeugnis auf Tabakbasis]: [Erzeugnis auf Tabakbasis], das nicht mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, unter anderem Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch,

  5. [Raucherzeugnisse auf Tabakbasis]: [Erzeugnisse auf Tabakbasis] mit Ausnahme von rauchlosen [Erzeugnissen auf Tabakbasis],

  6. Pfeifentabak: Tabak, der ausschließlich für die Verwendung in einer Pfeife mittels eines Verbrennungsprozesses bestimmt ist,

  7. Tabak zum Selbstdrehen: Tabak, der von Verbrauchern oder Einzelhändlern zum Fertigen von Zigaretten verwendet werden kann,

  8. Kautabak: rauchloses [Erzeugnis auf Tabakbasis], das ausschließlich zum Kauen bestimmt ist,

  9. Schnupftabak: rauchloses [Erzeugnis auf Tabakbasis], das über die Nase konsumiert werden kann,

  10. Tabak zum oralen Gebrauch: alle [Erzeugnisse auf Tabakbasis] zum oralen Gebrauch - mit Ausnahme von Erzeugnissen, die zum Inhalieren oder Kauen bestimmt sind -, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen und die in Pulver- oder Granulatform oder in einer Kombination aus beiden Formen, insbesondere in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln, angeboten werden,

  11. Zigarette: Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann und in Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak näher definiert ist,

  12. Zigarre: Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann und in Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak näher definiert ist,

  13. Zigarillo: kleine Zigarrenart, die in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 27. Januar 2009 in Bezug auf die Befreiung von Einfuhrabgaben und Akzisen im grenzüberschreitenden Personenverkehr näher definiert ist,

  14. Wasserpfeifentabak: [Erzeugnis auf Tabakbasis], das mit Hilfe einer Wasserpfeife verwendet werden kann. Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses gilt Wasserpfeifentabak als Raucherzeugnis auf Tabakbasis. Kann ein Erzeugnis sowohl in Wasserpfeifen als auch als Tabak zum Selbstdrehen verwendet werden, so gilt es als Tabak zum Selbstdrehen,

  15. neuartiges [Erzeugnis auf Tabakbasis]: [Erzeugnis auf Tabakbasis], das:

    1. nicht in eine der nachstehenden Kategorien fällt: Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak oder Tabak zum oralen Gebrauch und

    2. nach dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebracht wird,

    [14/1. Gerät: jedes Gerät oder jeder Bestandteil eines solchen Geräts, das/der für den Konsum und/oder die Verwendung eines neuartigen Erzeugnisses auf Tabakbasis erforderlich ist,]

  16. pflanzliches Raucherzeugnis: Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann,

  17. Inhaltsstoff: Tabak, Zusatzstoff sowie jeder in einem fertigen [Erzeugnis auf Tabakbasis] oder verwandten Erzeugnis vorhandene Stoff oder Bestandteil, einschließlich Papier, Filter, Druckerfarben, Kapseln und Kleber,

  18. Nikotin: Nikotinalkaloide,

  19. Teer: wasserfreies nikotinfreies Rauchkondensat,

  20. Emissionen: Stoffe, die freigesetzt werden, wenn ein [Erzeugnis auf Tabakbasis] oder ein verwandtes Erzeugnis bestimmungsgemäß verwendet wird, etwa Stoffe im Rauch oder Stoffe, die während der Verwendung rauchloser [Erzeugnisse auf Tabakbasis] freigesetzt werden,

  21. Höchstwert oder Emissionshöchstwert: maximaler Gehalt oder maximale Emission (einschließlich 0) eines Stoffs in einem [Erzeugnis auf Tabakbasis], gemessen in Milligramm,

  22. Zusatzstoff: Stoff mit Ausnahme von Tabak, der einem [Erzeugnis auf Tabakbasis], einer Packung oder einer Außenverpackung zugesetzt wird,

  23. Aromastoff: Zusatzstoff, der Geruch und/oder Geschmack verleiht,

  24. charakteristisches Aroma: von Tabakgeruch beziehungsweise -geschmack unterscheidbarer Geruch oder Geschmack, der durch einen Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen erzeugt wird - unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Süßigkeiten, Menthol oder Vanille - und der vor oder beim Konsum des [Erzeugnisses auf Tabakbasis] bemerkbar ist,

  25. Suchtpotenzial: pharmakologisches Potenzial eines Stoffs, eine Sucht zu erzeugen, einen Zustand, bei dem die Fähigkeit von Personen, ihr Verhalten zu kontrollieren, typischerweise dadurch beeinflusst wird, dass eine Belohnung oder eine Linderung von Entzugssymptomen oder beides herbeigeführt wird,

  26. Toxizität: Ausmaß, in dem sich ein Stoff schädlich auf den menschlichen Organismus auswirken kann, einschließlich Langzeitwirkungen, in der Regel durch wiederholten oder regelmäßigen Konsum oder wiederholte oder regelmäßige Exposition,

  27. Außenverpackung: Verpackung, in der [Erzeugnisse auf Tabakbasis] oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden; transparente Umhüllungen gelten nicht als Außenverpackung,

  28. Packung: kleinste Einzelverpackung eines [Erzeugnisses auf Tabakbasis] oder verwandten Erzeugnisses, die in Verkehr gebracht wird,

  29. Beutel: Packung Tabak zum Selbstdrehen - entweder in Form einer rechteckigen Tasche mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt, oder in Form eines Standbeutels,

  30. gesundheitsbezogener Warnhinweis: Warnhinweis in Bezug auf die schädlichen Auswirkungen eines Produkts auf die menschliche Gesundheit oder andere unerwünschte Auswirkungen des Konsums dieses Produkts, einschließlich textlicher, kombinierter gesundheitsbezogener oder allgemeiner Warnhinweise und Informationsbotschaften,

  31. kombinierter gesundheitsbezogener Warnhinweis: gesundheitsbezogener Warnhinweis, bestehend aus einer Kombination aus einem textlichen Warnhinweis und einer entsprechenden Fotografie oder Illustration,

  32. Fernabsatz: Verkauf im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Verkäufers und des Käufers, wobei bis einschließlich zum Zeitpunkt des Verkaufsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet werden,

  33. Verbraucher: natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen,

  34. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet,

  35. Einfuhr von [Erzeugnissen auf Tabakbasis] oder verwandten Erzeugnissen: Eintritt solcher Produkte in das Gebiet der Europäischen Union, sofern die Produkte bei ihrem Eintritt in die Union nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren überführt werden, sowie ihre Entlassung aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren,

  36. Importeur von [Erzeugnissen auf Tabakbasis] oder verwandten Erzeugnissen: Eigentümer oder Person, die die Verfügungsgewalt über die [Erzeugnisse auf Tabakbasis] oder die verwandten Erzeugnisse hat, die in das Gebiet der Union gelangt sind,

    [35/1. Importeur in Belgien: Eigentümer oder Person, die die Verfügungsgewalt über die Erzeugnisse auf Tabakbasis hat, die in das Staatsgebiet Belgiens gelangt sind,]

  37. in Verkehr bringen: entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten - unabhängig vom Ort ihrer Herstellung - für Verbraucher, die sich in der Union befinden, auch mittels Fernabsatz; im Fall von grenzüberschreitendem Fernabsatz gilt das Produkt als in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht, in dem sich der Verbraucher befindet,

  38. Einzelhändler: Verkaufsstelle, wo [Erzeugnisse auf Tabakbasis] in Verkehr gebracht werden, auch von einer natürlichen Person,

  39. Dienst: Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,

  40. CMR: krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend,

  41. Minister: Minister der Volksgesundheit.

    [Art. 2 einziger Absatz Nr. 2, 3, 4, 7, 8, 9, 13 und 14 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 26. April 2019 (B.S. vom 20. Juni 2019); einziger Absatz Nr. 14/1 eingefügt durch Art. 4 Buchstabe a) des...

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