5. FEBRUAR 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafrechts und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 222 bis 226 des Gesetzes vom 5. Februar 2016 zur Abänderung des Strafrechts und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

5. FEBRUAR 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafrechts

und des Strafprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL 5 - Abänderungen verschiedener Bestimmungen

(...)

KAPITEL 2 - Abänderungen von Bestimmungen über die Akteure im Bereich der Sicherheit

(...)

Abschnitt 2 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste

Art. 222 - In das Grundlagengesetz vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste wird ein Artikel 16/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 16/2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge die Mitwirkung eines Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder eines Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes anfordern, um Folgendes vorzunehmen:

1. die Identifizierung des Teilnehmers oder des gewöhnlichen Nutzers eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des benutzten elektronischen Kommunikationsmittels,

2. die Identifizierung der elektronischen Kommunikationsdienste und -mittel, die eine bestimmte Person über einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten Person benutzt werden.

Die Anforderung erfolgt schriftlich durch den Dienstleiter oder seinen Beauftragten. Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter beziehungsweise sein Beauftragter diese Daten mündlich anfordern. Diese mündliche Anforderung wird binnen vierundzwanzig Stunden durch eine schriftliche Anforderung bestätigt.

Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, dessen Mitwirkung angefordert wird, verschafft dem Dienstleiter beziehungsweise seinem Beauftragten die angeforderten Daten innerhalb einer Frist und gemäß den Modalitäten, die durch Königlichen Erlass auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische...

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