5. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. November 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. November 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. November 2006 über die Öffnungszeiten

    in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 über die Öffnungszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "12. "Sexbetrieb für Erwachsene": jede Einrichtung, deren Tätigkeit darauf ausgelegt ist, Erwachsenen sexuelles Vergnügen zu bereiten wie beispielsweise:

    1. Sexläden,

    2. Liebesläden,

    3. Einrichtungen für Erotikshows,

    4. jede öffentlich zugängliche Niederlassungseinheit, die bestimmt ist für:

    - die Betreibung von Erotikshows,

    - den Verkauf von Erotik- oder Sexwaren,

    - die Erbringung von erotischen oder sexuellen Dienstleistungen."

    Art. 3 - In Artikel 12 desselben Gesetzes wird das Wort "sechs" durch das Wort "drei" ersetzt.

    Art. 4 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Ein Kaufmann oder Dienstleistungserbringer, der den wöchentlichen Ruhetag ändert, vermerkt dies deutlich von außen her sichtbar mindestens eine Woche vor Beginn des Monats, in dem die Änderung erfolgt.

    Art. 5 - Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

  2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "g) Verkäufe und Dienstleistungserbringungen in Krankenhäusern wie in Artikel 2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen erwähnt unter folgenden Bedingungen:

    - Die Nettohandelsfläche der Niederlassungseinheit übersteigt nicht 150 m2.

    - Der Zugang von Verbrauchern zu der Niederlassungseinheit und der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der Niederlassungseinheit finden...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT