5. DEZEMBER 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Telearbeit

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 über die Anstellungsbedingungen und die Verwaltungs- und Besoldungslage der vertraglichen Personalmitglieder;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. April 2011 über die Telearbeit, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 31. Januar 2013;

Aufgrund der am 15. Februar 2019 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 21. Februar 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 21. Februar 2019 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des am 14. Mai 2019 geschlossenen Protokolls Nr. 768 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 17. Juni 2019 in Anwendung des Artikels 84, § 2, Absatz 1, § 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 66.233/4 des Staatsrats;

Aufgrund des Berichts vom 8. November 2019, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Auf Vorschlag der Ministerin für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL I. - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf die Personalmitglieder der Dienststellen der Wallonischen Regierung und der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die im Dekret vom 22. Januar 1998 über das Statut des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Wallonischen Region unterstehen, erwähnt sind.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Personalmitglied: das Mitglied des statutarischen Personals und das Mitglied des Vertragspersonals;

  2. Telearbeit: jegliche Form der Organisation und/oder Ausführung der Arbeit unter Anwendung von Informationstechnologien, bei der eine Arbeit, die in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers durchgeführt werden kann, regelmäßig am Wohnsitz des Telearbeiters oder an jedem anderen Ort, an dem die Arbeit außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers durchgeführt wird, mit dessen Einverständnis ausgeführt wird;

  3. gelegentliche Telearbeit: jegliche Form der Organisation und/oder Ausführung der Arbeit unter Anwendung von Informationstechnologien, bei der eine Arbeit, die in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers durchgeführt werden kann, gelegentlich am Wohnsitz des Telearbeiters oder an jedem anderen Ort, an dem die Arbeit außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers durchgeführt wird, mit dessen Einverständnis ausgeführt wird;

  4. Telearbeiter: das Personalmitglied, das Telearbeit im Sinne von Ziffer 2 und 3 durchführt;

  5. Arbeitgeber: eine Dienststelle der Wallonischen Regierung oder eine Einrichtung öffentlichen Interesses, die dem Dekret vom 22. Januar 1998 über das Statut des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Wallonischen Region unterstehen, genannt wird;

  6. Dienststelle: Direktion oder nicht als Direktion organisierte Einheit in den Außendienststellen, der das Personalmitglied zugewiesen wird.

    KAPITEL II. - Telearbeit

    Abschnitt 1 - Antrag

    Art. 3 - Das Personalmitglied kann jederzeit bei dem hierarchischen Vorgesetzten, der mindestens den Dienstrang A4 besitzt, einen individuellen Antrag zur Ausübung der Telearbeit einreichen.

    Der Vorgesetzte übermittelt gleichzeitig sowohl dem Direktionsausschuss der Generaldirektion, der er untersteht, als auch dem Personalmitglied sein begründetes Gutachten

    Im Falle eines negativen Gutachtens kann das Personalmitglied auf eigenen Antrag von dem Direktionsausschuss angehört werden.

    Die Anträge werden nach den von dem Generalsekretär oder dem für Personalangelegenheiten zuständigen Generalbeamten...

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