5. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen, bestätigt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2005), so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 19. Februar 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen,

- das Gesetz vom 16. Dezember 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Landwirtschaft und Umwelt.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

  1. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen

    Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. ["Erzeuger von zertifizierten Pflanzkartoffeln": natürliche oder juristische Person, die zwecks Erzeugung auf belgischem Staatsgebiet von nicht aufbereiteten Pflanzkartoffeln im Sinne von Punkt 1.2.4 der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung einer Regelung zur Kontrolle und Zertifizierung der Erzeugung von Pflanzkartoffeln registriert ist,]

  3. "Erzeuger von Speisekartoffeln": natürliche oder juristische Person, die auf belgischem Staatsgebiet Speisekartoffeln zu Vermarktungszwecken erzeugt,

    [2/1. "Erzeuger von betriebseigenem Pflanzgut": natürliche oder juristische Person, die für Anbauflächen auf belgischem Staatsgebiet eine Meldung im Sinne von Artikel 13 § 2/1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vornehmen muss,]

  4. "Minister": Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört,

  5. "Fonds": Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen,

  6. "Dienst": Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette.

    [Art. 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom 11. März 2013); einziger Absatz Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom 11. März 2013)]

    1. 2 - In Ermangelung einer jährlichen Meldung der Flächen im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe müssen Erzeuger von Speisekartoffeln spätestens am 31. Mai jeden Jahres beim Dienst eine korrekte und vollständige Meldung ihrer Speisekartoffelanbauflächen vornehmen.

    2. 3 - [Erzeuger von zertifizierten Pflanzkartoffeln müssen dem Fonds einen jährlichen zeitweiligen Krisenbeitrag von 20 EUR pro Hektar, der im betreffenden Kalenderjahr zur Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut bepflanzt wird, zuführen.

      In Absatz 1 erwähnte Erzeuger von zertifizierten Pflanzkartoffeln, die weniger als 0,25 ha bepflanzt haben, werden für das betreffende Kalenderjahr von der Zahlung des Krisenbeitrags befreit.]

      [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 19. Februar 2013 (B.S. vom 11. März 2013)]

    3. 4 - [Erzeuger von Speisekartoffeln und Erzeuger von betriebseigenem Pflanzgut müssen dem Fonds einen jährlichen zeitweiligen Krisenbeitrag von 10 EUR...

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